EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Schutz von Bezeichnungen
§ 43.
(1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder Einrichtung betrieben wird, ist verboten.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40062633
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