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§ 42 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Eintragungen in das Firmenbuch

§ 42.

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40021002