EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Verfügungsbeschränkungen
§ 14.
(1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
- 1. dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;
- 2. dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;
- 3. dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.
(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40209130
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