European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00218.23D.0704.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Die erst‑ sowie die zweitbeklagte Partei sind jeweils schuldig, der klagenden Partei die mit je 3.103,05 EUR (darin enthalten jeweils 516,74 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die erstbeklagte Marktgemeinde ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich eine mit Maschendraht umzäunte Tennisanlage befindet, die seit 1996 an den zweitbeklagten Verein verpachtet ist. An den Eckstehern der Umzäunung sind 15 cm lange Schrauben angebracht, an denen die Spanndrähte des Maschendrahtgeflechts befestigt sind. Die Schrauben sind durch Bohrungen in die Stahlrohrecksäule geführt und an der Rückseite mit einer Sechskantmutter befestigt. An der nordöstlichen Stahlrohrecksäule ist eine solche Schraube etwa 95 cm über dem Boden angebracht. Sie ragte am 17. 12. 2018 in einer Länge von 2,6 cm über die Schraubenmutter hinaus. Dieser „Gewindeüberstand“ war beim Nachspannen des Maschendrahtgeflechts im Zug von Sanierungsarbeiten im Juni 2014 entstanden und wurde nicht auf den „vorgesehenen“ Gewindeüberstand von maximal 2,5 mm gekürzt.
[2] Im Osten grenzt an den Tennisplatz ein Gehsteig an, der deutlich über dem Niveau des Tennisplatzes liegt und zu diesem durch eine Steinmauer, auf der zur Absturzsicherung ein Metallzaun angebracht ist, abgegrenzt wird. Der Gehsteig muss daher vor Beginn der Stützmauer über eine Böschung verlassen werden, um in den schmalen, mit Steinen ausgelegten Bereich zwischen der Stützmauer und der östlichen Begrenzung des Tennisplatzes sowie zur nordöstlichen Ecksäule des Zaunes zu gelangen.
[3] Am 17. 12. 2018 gegen 12:30 Uhr holte die Mutter die damals etwas mehr als vier Jahre alte Klägerin von dem im Süden an die Tennisanlage angrenzenden Kindergarten ab, um mit ihr zu dem im Norden der Tennisanlage gelegenen Parkplatz zu gehen. Während die Mutter mit einer Bekannten den Gehsteig benutzte, ging ihre Tochter mit zwei Freunden unterhalb des Gehsteigs zwischen der Stützmauer und der östlichen Tennisplatzeinfriedung. Als sie sich auf Höhe der nordöstlichen Ecksäule befand, blieb sie stehen, drehte sich um und stieß dabei mit ihrem linken Augapfel gegen die aus dem Zaunecksteher nach außen ragende Spannschraube.
[4] Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand 51.445,65 EUR sA an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Schäden. Sie sei wegen dieses Unfalls am linken Auge blind. Dieser habe sich auf einer für jedermann – insbesondere für Kinder – unter gleichen Bedingungen benützbaren, der Öffentlichkeit zu Gehzwecken zur Verfügung gestellten „Gehfläche“ ereignet. Die Beklagten hätten die Benützung dieser Gehfläche – auch durch Kindergarten- und Volksschulkinder – geduldet, obwohl ihnen der gefährliche Schraubenüberstand an der nordöstlichen Stahlrohrecksäule seit Jahren zumindest erkennbar gewesen sein musste. Demgegenüber habe ihre Mutter diese Gehfläche nicht als gefährlich erkennen können.
[5] Die Erstbeklagte wendete ein, der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet habe, sei kein Gehweg und auch nicht zur Begehung vorgesehen. Aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Pachtvertrags sei die Zweitbeklagte allein Halterin der Tennissportanlage. Sie sei auch nicht deren Mitbetreiberin, sodass sie keine Haftung treffe.
[6] Auch die Zweitbeklagte wendete ein, dass die Fläche zwischen der östlichen Begrenzung der Tennissportanlage und der Stützmauer zum Gehsteig nicht zum Begehen bestimmt sei. Es sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen, die von der Erstbeklagten vorgenommenen Sanierungsarbeiten zu überprüfen, bei denen es möglicherweise zum Schraubenüberstand gekommen sei.
[7] Die auf Seiten der Zweitbeklagten dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin hat die Sanierungsarbeiten durchgeführt und sich im Wesentlichen deren Vorbringen angeschlossen.
[8] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 48.445,65 EUR sA und stellte deren Haftung für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 17. 12. 2018 fest. Das Zahlungsmehrbegehren von 3.000 EUR wies es unbekämpft ab. Beide Beklagten seien im Unfallszeitpunkt gemäß § 1319 ABGB Halter (Besitzer) des Tennisplatzes gewesen, weswegen von beiden die Verhinderung des Schadens zu erwarten gewesen sei. Dass der Schraubenüberstand nicht entfernt worden sei, obwohl der Tennisplatz in unmittelbarer Nähe zu einer Schule bzw einem Kindergarten liege, müsse als grob fahrlässiges Außerachtlassen der Verkehrssicherungspflichten gesehen werden.
[9] Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, trug diesem die Ergänzung des Verfahrens auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
[10] Es stehe nicht fest, ob die Klägerin auf erlaubte Weise (etwa auf einem Weg im Sinn des § 1319a ABGB) an die Unfallstelle gelangt sei. Auch fehlten Tatsachenfeststellungen, wo die Klägerin den Gehsteig verlassen und wie sie die Fläche zwischen der den Gehsteig stützenden Mauer und der Tennisplatzumzäunung erreicht habe. Wie breit und wie begehbar dieser offenbar weit unter dem Gehsteigniveau gelegene Streifen zwischen Mauer und Zaun im Unfallszeitpunkt gewesen sei, könne den Feststellungen ebenfalls nicht entnommen werden. Zwar sei bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche im Regelfall davon auszugehen, dass kein Weg im Sinn des § 1319a ABGB vorliege, sollte sich im fortgesetzten Verfahren jedoch – ausnahmsweise – das Gegenteil ergeben, verbliebe neben der Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB kein Raum für allgemeine Verkehrssicherungspflichten. Selbst wenn eine Anwendung des § 1319a ABGB verneint werden sollte, bedürfe es der im fortgesetzten Verfahren zu treffenden Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die Beklagten im Bereich der Unfallstelle einen Verkehr eröffnet und daher Gefahrenquellen zu beseitigen gehabt hätten. Für den Fall, dass sich die in Rede stehende Fläche als Weg im Sinn des § 1319a ABGB herausstellen sollte, sei die Umzäunung des Tennisplatzes samt Stahlrohrecksäule nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ (§ 1319a Abs 2 ABGB), sondern als ein nicht dem Fußgängerverkehr dienendes, sondern ihn behinderndes Werk im Sinn des § 1319 ABGB zu beurteilen, sodass Ansprüche der Klägerin gemäß § 1319 ABGB und gemäß § 1319a ABGB miteinander konkurrieren könnten.
[11] Da die Tennisplatzumzäunung infolge ihrer festen mechanischen Verbindung insgesamt ein Bauwerk im Sinn des § 1319 ABGB sei, hänge die Haftung nach § 1319 ABGB davon ab, ob sich eine typische Gefahr dieses „Werks“ verwirklicht habe. Zwar werde die Haftung nach § 1319 ABGB nicht schon durch ein Hindernis oder durch die „bloße Oberflächenbeschaffenheit“ des Werkes begründet. Hier sei die Stahlrohrecksäule mit der herausragenden Spannschraube aber als Teil der „Statik und Dynamik des Werkes“ zu beurteilen, weil das Schraubengewinde je nach Spannungsbedarf des Maschendrahtgeflechts unterschiedlich weit aus der Säule ragen könne.
[12] Die Bestimmung des § 1319 ABGB stelle auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff und damit darauf ab, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Bauwerksbesitzer vorgenommen hätte. Es fehlten daher Tatsachenfeststellungen, die eine rechtliche Beurteilung ermöglichten, ob/inwieweit die Erstbeklagte und/oder die Zweitbeklagte bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Fläche zwischen der Mauer und dem Zaun damit rechnen mussten, dass ein dieser Gefahr Unkundiger sich der von der herausragenden Spannschraube ausgehenden Gefahr aussetzen könnte. Erst wenn feststehe, aus welchen Gründen die Erstbeklagte und/oder die Zweitbeklagte eine von der herausragenden Spannschraube ausgehende Gefahr für Menschen erkennen oder voraussehen hätten können, lasse sich beurteilen, ob sie (oder eine von ihnen) die objektiv gebotene Sorgfalt als „Besitzer des Gebäudes oder Werkes“ verletzten.Auch seien Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung erlaubten, aus welchen Gründen die Mutter darauf vertrauen habe dürfen, dass die Klägerin den Geländestreifen zwischen Mauer und Zaun auch ohne ihre Begleitung gefahrlos passieren könne.
[13] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zur Frage zulässig, ob die aus einer Stahlrohrecksäule einer Tennisplatzumzäunung 3,5 cm nach außen ragende Spannschraube ein aus der „bloßen Oberflächenbeschaffenheit“ resultierendes, keine Haftung nach § 1319 ABGB auslösendes Hindernis bilde oder ob damit eine aus der Statik und Dynamik des Werkes ausgehende Gefahr verbunden sei, die zu einer Haftung nach § 1319 ABGB führen könne.
[14] Die jeweils von der Klägerin beantworteten Rekurse der Beklagten sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 2 ZPO) nicht zulässig.
[15] Die Nebenintervenientin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
[16] 1. Beide Beklagten beschäftigen sich in ihren jeweils als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmitteln ausschließlich mit der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage und wenden sich damit gegen dessen Ansicht, dass wegen der die Ecksäule überragenden Spannschraube eine Haftung für Bauwerke nach § 1319 ABGB in Betracht komme. Keine der Beklagten stellt dabei ihre Verfügungsgewalt über die Sache und damit ihre (Mit‑)Halterschaft an der Umzäunung in Abrede. Darauf ist aus Anlass ihrer Rechtsmittel daher ebenso wenig einzugehen, wie auf die (weiteren) Voraussetzungen für eine Haftung nach dieser Bestimmung oder nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten.
[17] 2. § 1319 ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Haftung, wenn Teile eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes herabstürzen oder sich ablösen und dadurch jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird. In einem solchen Fall ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn der Schaden auf einer mangelhaften Beschaffenheit des Werkes beruht und er nicht beweist, dass er alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
[18] Diese Bestimmung konkretisiert das allgemeine Ingerenzprinzip (1 Ob 87/09i).
[19] 2.1. Zu den Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1319 ABGB liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung und Literatur vor. Danach wird der Begriff des „Werkes“ im Sinn des § 1319 ABGB weit ausgelegt (RS0029880). Als Werke gelten künstliche Aufbauten wie Gerüste, Dachgärten, Tribünen, Ladungsstege, aber auch eine Baugrube, eine elektrische Leitung (RS0029970) oder ein nicht ausreichend beleuchteter oder sonst gesicherter Kellerabgang (4 Ob 56/04w). Auch für Zäune wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass es sich dabei um ein Werk im Sinn dieser Bestimmung handelt (RS0030172; vgl auch RS0030330). Dass es sich bei der Umzäunung des Tennisplatzes um ein Werk und bei der überstehenden Spannschraube um einen Teil davon handelt, stellen die Beklagten in ihren Rechtsmitteln daher zu Recht nicht in Frage.
[20] 2.2. Die Haftungsvoraussetzung „Einsturz oder Ablösung“ erfasst zunächst alle typischen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben (RS0029932 [T11, T16]). Daher haftet der Halter eines Gebäudes oder Werkes nach § 1319 ABGB, wenn sich wegen der Höhe oder Tiefe, der Statik oder Dynamik des Werkes eine Gefahr verwirklicht, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt (vgl RS0029960 [T8]; Huber in Schwimann, ABGB‑TaKom6 § 1319 Rz 2; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1319 ABGB Rz 2; Weixelbraun‑Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.07 § 1319 ABGB Rz 9; Danzl/Karner in KBB7 § 1319 ABGB Rz 1 mwN).
[21] 2.3. Die Beklagten machen geltend, dass die aus der Stahlrohrecksäule herausragende Spannschraube zum Unfallszeitpunkt in ihrer Lage unverändert geblieben sei und vermissen damit ein dynamisches Element als Ursache der Verletzung der Klägerin als Voraussetzung für eine Haftung nach § 1319 ABGB. Dazu berufen sie sich auf Entscheidungen, denen jeweils ein solcher „dynamischer“ Vorgang zugrunde lag. Das ist etwa der Fall, wenn der Schaden durch mangelhafte Kanal- oder Schachtabdeckungen im Zug von Fahrbahnen herbeigeführt wird, weil die Festigkeit der Abdeckung als solche den zu erwartenden Belastungen nicht (mehr) entsprach oder aber, wenn die Abdeckung durch unzureichende Sicherung bei üblicher Benutzung seine Lage verändert (vgl die Nachweise in 9 Ob 27/04t). Auch den von den Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht angeführten „Pilomat“-Entscheidungen (1 Ob 142/13h; 2 Ob 60/11d) lag ein solcher „dynamischer“ Vorgang zugrunde. Zur Kategorie (mangelhafte Beschaffenheit löst „dynamischen“ Prozess aus, der unmittelbare Schadensursache ist) gehört auch der Fall einer mangelhaften Schrankenanlage, die beim Schließen oder Öffnen nicht funktioniert und ein durchfahrendes Fahrzeug beschädigt (Reischauer aaO Rz 2). Ebenso die Verletzung eines Friedhofbesuchers durch Umkippen eines nicht ausreichend verankerten Grabsteins (3 Ob 190/99h). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Haftung nach § 1319 ABGB ohne einen solchen Vorgang entfiele, wie die Beklagten offensichtlich aus diesen Entscheidungen erkennen wollen.
[22] 3. Grundsätzlich sind Werke als ungefährlich zu errichten (Reischauer aaO § 1319 Rz 2). Da § 1319 ABGB bezweckt, die Gefahren von mangelhaft ausgeführten Werken auszugleichen, ist das Haftungserfordernis der Herbeiführung des Schadens durch „Einsturz oder Ablösung von Teilen“ ausdehnend auszulegen (4 Ob 56/04w; 2 Ob 281/01i). Nach der Rechtsprechung ist dabei jede Schadensverursachung durch typische Gefahren eines Werkes unter § 1319 ABGB zu subsumieren (RS0109820). Das gilt auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht (RS0029932). Die insoweit einschränkende Entscheidung zu 6 Ob 626/80 (SZ 53/143) wurde in der Folge abgelehnt (2 Ob 357/97y).
[23] Der Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung daher ausgesprochen, dass für einen nicht ausreichend beleuchteten oder sonst zum Garagenbereich gesicherten Hauszugang ebenso nach § 1319 ABGB einzustehen ist (7 Ob 148/15p), wie für den Niveauunterschied einer Kanalabdeckung zur Rasenfläche einer Motorsportrasenfläche (1 Ob 216/04b) oder eine quer zur Fahrbahn angebrachte Kette, wenn sich wegen deren schlechten Erkennbarkeit eine typisch davon ausgehende Gefahr verwirklicht (2 Ob 357/97g). Auch eine in die Fahrbahn eingelassene Brückenwaage wurde unter § 1319 ABGB subsumiert, weil von dem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Schlitz eine typische Gefahr ausgeht (2 Ob 281/01i). Zu 9 Ob 50/16t wurde die Haftung nach § 1319 ABGB für einen aus Holz errichteten Windzaun geprüft, aus der eine Holzfaser geringfügig herausragte und Holzteile durch die Wucht des Anpralls absplitterten.
[24] 4. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass eine Haftung nach § 1319 auch dann eintreten kann, wenn sich das Werk selbst oder Teile davon nicht verändern und ein von diesem ausgehende „Dynamik“ damit auch nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Dahinter steht der Gedanke, dass nach § 1319 ABGB für die willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleibt, der Halter des Werkes für Schäden einer solchen „mangelhaften Beschaffenheit des Werkes“ einzustehen hat (vgl 7 Ob 2404/96x).
[25] 5. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass für die von der überstehenden, nicht auf den „vorgesehenen“ Gewindeüberstand von maximal 2,5 mm gekürzten Spannschraube ausgehenden Gefahr – bei Zutreffen der übrigen Haftungsvoraussetzungen – nach § 1319 ABGB einzustehen ist, wenn sich die damit verbundenen typischen Gefahren verwirklichten, entspricht damit den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits wiederholt vertretenen Grundsätzen. Auf den Umstand, dass die Schraube je nach Spannungsbedarf angezogen oder gelockert werden kann, kommt es dabei nicht an, sodass daraus auch keine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden kann.
[26] 6. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von seiner nicht zu beanstandenden Rechtsansicht Feststellungen zur abschließenden Klärung der Haftungsfrage vermisst, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
[27] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T4]). Die Klägerin hat in ihren Rekursbeantwortungen auf die mangelnde Zulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8]).
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