Normen
ABGB §1319
ABGB §1319a Abs1
ABGB §1319a Abs2
ForstG §174 Abs4
ABGB §1319
ABGB §1319a Abs1
ABGB §1319a Abs2
ForstG §174 Abs4
Spruch:
Außerhalb vertraglicher Beziehungen genießt der Halter eines Weges im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB gegenüber allen Benützern das Haftungsprivileg des § 1319a Abs. 1 ABGB unabhängig von der Benützungsart
Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1319a Abs. 2 ABGB gilt für Forststraßen und sonstige Wege im Wald (§ 174 Abs. 4 erster Halbsatz ForstG) die Haftungsbeschränkung des § 1319a Abs. 1 ABGB
Für einen Schaden, der zwar durch ein mangelhaftes Werk herbeigeführt wurde, aber weder durch Einsturz oder Ablösung von Teilen noch durch eine von der Höhe des Werkes ausgehende Gefahr entstanden ist, kann § 1319 ABGB nicht angewendet werden
OGH 5. November 1980, 6 Ob 626/80 (OLG Graz 4 R 17/80; KG Leoben 4 Cg 334/77)
Text
Auf einer Liegenschaft der Beklagten befindet sich eine der Beklagten gehörende Privatstraße auf die G-Alm. Im Jahre 1966 wurde am Beginn dieser Straße ein drehbarer, aus Rohreisen gefertigter Schranken angebracht. Obwohl dieser Schranken im Frühjahr immer wieder geradegebogen wurde, wies er eine Durchbiegung auf, die zu dem Zeitpunkt, als das Erstgericht einen Ortsaugenschein durchführte (16. Juni 1978) 9 cm betrug. Der Bruder der Klägerin, der einen Anteil an der Agrargenossenschaft G-Alm besitzt und berechtigt war, die Privatstraße zu benützen und diese Berechtigung auch weiterzugeben, gab der Klägerin den Auftrag, eine ihm gehörende Hütte auf der G-Alm wintersicher zu machen. Die Klägerin hat die Privatstraße schon öfters benützt, das Befahren wurde ihr von den Angestellten der Beklagten nie verwehrt. Als sie am 12. September 1976 im Auftrag ihres Bruders mit ihrem PKW zur Hütte ihres Bruders fuhr, war der Schranken offen. Auf der Rückfahrt war er jedoch geschlossen und versperrte den Weg. Zunächst versuchte eine Frau, die von der Klägerin im PKW mitgenommen war, den Schranken zu öffnen, was aber nicht gelang. Daraufhin half ihr die Klägerin; beide Frauen versuchten gemeinsam, den Schranken niederzudrücken und von ihnen aus gesehen nach vorne aus der Haltung zu schieben. Die Klägerin bückte sich dabei so nieder, daß sich ihr Kopf wenige Zentimeter über dem Schranken befand. Plötzlich glitt der Schranken aus der Halterung, schnellte in die Höhe und traf die Klägerin von unten am Kinn, wodurch sie Verletzungen erlitt.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz von zusammen 115 553.50 S, sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden aus dem Vorfall vom 12. September 1976.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe sich die Verletzung durch unvorsichtiges Hantieren zugezogen und habe die Folgen selbst zu tragen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Straße zu benützen. Sollte sie aber doch zum benützungsberechtigten Personenkreis gehören, so habe sie gegenüber dem Eigentümer der Forstverwaltung der Beklagten und deren Angestellten auf jeden Schadenersatz verzichtet, der nicht durch Vorsatz verschuldet sei. Der Schranken sei seit 1974 immer offen gewesen; die Beklagte oder ihre Leute hätten den Schranken am 12. September 1976 nicht geschlossen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, die Vorschrift des § 1319a ABGB sei anzuwenden, wonach eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestehe. Vorsatz sei auf jeden Fall auszuschließen, aber auch große Fahrlässigkeit könne darin nicht erblickt werden, daß die Durchbiegung des Schrankens nicht völlig behoben worden sei. Der Eintritt des Schadens sei für die beklagte Partei nicht als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte im wesentlichen aus, die Privatstraße, auf der sich der Schranken befinde, würde dann nicht unter § 1319a ABGB fallen, wenn auf Grund einer zulässigen Verfügung nicht jedermann die Straße benützen dürfte. In einem solchen Fall müßte es bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben. Feststellungen darüber, wer den Weg benützen darf, ob eine allgemeine Benützbarkeit gegeben ist oder ob die Benützung durch jedermann ausdrücklich auf Grund einer zulässigen Verfügung ausgeschlossen ist, seien nicht getroffen worden. Die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, der Weg könne zweifelsfrei von jedermann, wenn auch nur von Fußgängern, benützt werden, reiche für die Beurteilung nicht aus, ob es sich um einen unter § 1319a ABGB fallenden Weg handle, zumal die Feststellungen des Erstgerichtes darüber, daß eine neue Schrankenanlage errichtet worden sei, weil die Straße auch von nichtberechtigten Touristen befahren worden sei, darauf hinweisen könnte, daß die Benützung der Straße durch jedermann ausgeschlossen sei. Das Erstgericht hätte daher - allenfalls nach Erörterung und Anleitung der Parteien - die Frage prüfen müssen, ob die Benützung durch jedermann "ausdrücklich auf Grund einer bestimmten zulässigen Verfügung" ausgeschlossen gewesen sei. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beklagten ein Verschulden am mangelhaften Zustand des Schrankens angelastet werden könne und ob ein grobes Verschulden vorliege, seien überdies Feststellungen darüber erforderlich, seit wann die "Durchbiegung" des Schrankens vorhanden ist, wie lange schon und von wem der Schranken im Frühjahr "jeweils wieder geradegebogen wurde", wer die Anlage zur Zeit der Hirschbrunft und Holzschlägerung geschlossen hat und für welche Zeit dies erfolgte. Es fehle aber auch noch eine eindeutige Feststellung darüber, daß wegen der "Durchbiegung" des Schrankens und der damit verbundenen Spannung ein Emporschnellen nach dem Herausschieben aus der Halterung erfolgte. Falls die Straße nicht unter die Bestimmung des § 1319a ABGB falle, würde die Schrankenanlage unter die Bestimmung des § 1319 ABGB fallen, da es sich um ein auf einem Grundstück der beklagten Partei aufgeführtes Werk handle, was eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast bedeuten würde. Auch für diesen Fall mangle es an ausreichenden Festellungen, da aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht eindeutig hervorgehe, daß die Verletzung wegen der mangelhaften Beschaffenheit des Schrankens zustande kam. Für diesen Fall der Haftung werde das Erstgericht zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin Stellung zu nehmen haben und, wenn erforderlich, Feststellungen zu treffen haben. Ein Mitverschulden der Klägerin könnte nur dann angenommen werden, wenn die Gefährlichkeit der Anlage bzw. deren Erkennbarkeit für die Klägerin eindeutig gegeben gewesen wäre.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe die Straße auf Grund eines Servitutsrechtes benützt. Die Beklagte führte aus, die Personen, die zur Benützung der Straße berechtigt seien, hätten auf jeden Schadenersatzanspruch verzichtet, welcher anläßlich der Mitbenützung der Straße entstehe und nicht durch bösen Vorsatz verschuldet worden sei. Mit diesen Behauptungen haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt, es liegen darüber keine Feststellungen vor. Die Frage, ob die Benützung der Straße auf Grund eines Vertrages erfolgte, bedarf aber einer Erörterung, weil auf Grund der Behauptung eines Sevitutsvertrages eine Haftung aus dem Vertrag in Frage käme, sofern die Beklagte vertraglich übernommene Pflichten verletzt hätte. Die Bestimmung des § 1319a ABGB betrifft nämlich nur Pflichten, die nicht vertraglich übernommen wurden (JBl. 1979, 433). Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haftet auch der Halter eines Weges ohne die in dieser Sondervorschrift normierte Beschränkung wird also schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig (EvBl. 1980/83). Bei Bestehen eines Vertrages wird allerdings auch die Frage des Verzichtes auf einen Schadenersatzanspruch zu prüfen sein, da der vertragliche Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Gegensatz zum Ausschluß der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zulässig ist (E 27 ff. zu § 1295 ABGB in MGA[31]). Wie noch auszuführen sein wird, kommt der Frage, ob eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder auch bei leichter Fahrlässigkeit bestunde, im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu.
Falls eine Haftung nicht aus einem Vertrag abgeleitet werden kann, ist zu prüfen, ob die Haftung im Sinne des § 1319a ABGB eingeschränkt ist. Diese Vorschrift über die Haftung für den mangelhaften Zustand eines Weges findet auf solche Wege Anwendung, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden dürfen, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt sind. Wege im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB sind daher auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (z. B. Anrainer) überdies auch das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB. Es wäre nicht einzusehen, weshalb dadurch, daß der Halter gewissen Personen auch das Befahren des Weges gestattet, seine Haftung gegenüber den Fußgängern erweitert werden sollte. Es würde aber auch nicht dem Gesetz entsprechen, die Haftung des Halters gegenüber Personen, die den Weg als Fußgänger benützen, wenn hiezu jedermann berechtigt ist, nach § 1319a ABGB zu beurteilen, während der Halter gegenüber jenen Personen, denen die Benützung desselben Weges auch mit Kraftfahrzeugen gestattet ist, ohne dieses Haftungsprivileg haften würde. Dies deshalb, weil die eingeschränkte Haftung nach § 1319a Abs. 1 ABGB nicht für bestimmte Personen gilt, sondern für bestimmte Wege. Eine Landfläche ist entweder ein Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB oder sie ist kein solcher Weg. Sie kann nicht gleichzeitig für gewisse Personen ein derartiger Weg sein und für andere nicht. Es sind daher Feststellungen darüber notwendig, ob die Straße, auf der sich der Schranken, der eine dem Verkehr dienende Anlage im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB ist, befindet, von jedermann unter den gleichen Bedingungen zumindest als Fußgänger benützt werden durfte. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es sich nicht um einen Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB gehandelt.
Unabhängig von diesen Kriterien käme das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB jedenfalls dann zum Tragen, wenn es sich um eine Forststraße oder einen sonstigen Weg im Wald handelte. Für derartige Wege gilt gemäß § 176 Abs. 4 ForstG nämlich § 1319a ABGB. Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, daß für - Forststraßen und sonstige Wege im Wald auf alle Fälle die Haftungsbeschränkung des § 1319a Abs. 1 ABGB gilt, ohne daß geprüft werden müßte, ob ein Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB vorliegt. Wäre diese Prüfung auch bei Forststraßen und Waldwegen erforderlich, dann wäre der erste Halbsatz des § 176 Abs. 4 ForstG unnötig. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 1319a Abs. 2 ABGB wäre die Haftungsbeschränkung des § 1319a Abs. 1 ABGB daher dann anzuwenden, wenn es sich um eine Forststraße oder einen Waldweg gehandelt hätte. Käme diese Vorschrift zur Anwendung, dann bestunde eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn sie nicht nach § 176 Abs. 4 zweiter Halbsatz ForstG überhaupt ausgeschlossen ist(vgl. Bobek - Plattner - Reindl, Forstgesetz 1975, 362 f. Anm. 15).
Grobe Fahrlässigkeit erfordert im Sinne der ständigen Rechtsprechung einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist und bei dem der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist (ZVR 1979/306; RZ 1979/59; EvBl. 1979/157 u. v. a.). Daß durch einen durchgebogenen Schranken die Verletzung von Personen wahrscheinlich eintreten wird, kann nicht gesagt werden. Für die Beklagte und ihre Leute war der Schadenseintritt daher nicht als wahrscheinlich voraussehbar, weshalb grobe Fahrlässigkeit nicht in Frage kommt und daher für den Fall, daß § 1319a ABGB Anwendung zu finden hat, eine Haftung nicht besteht und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Dies würde auch dann gelten, wenn auf Grund einer vertraglichen Regelung die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen worden sein sollte.
Für den Fall, daß § 1319a ABGB nicht zur Anwendung kommt, weil weder ein Weg im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle noch eine Forststraße oder ein Waldweg vorlagen, wird folgendes zu berücksichtigen sein:
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist die Vorschrift des § 1319 ABGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wohl ist der Begriff des "Werkes" im Sinne dieser Gesetzesstelle weit auszulegen (ZVR 1978/111), sodaß die herrschende Ansicht etwa auch Geländer, Zäune und Türen als solche ansieht (SZ 36/103; SZ 41/27; EvBl. 1971/280; 2 Ob 320/61; Koziol II, 317). Ohne Zweifel stellt daher auch ein auf einem Grundstück befindlicher Schranken ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB dar. Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des Werkes dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Werkes herbeigeführt wird. Auch dieses Haftungserfordernis wird weit ausgelegt; es wird nicht gefordert, daß gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht (EvBl. 1961/526; 5 Ob 232/64 u. a.). Es wurde daher die Haftung nach § 1319 ABGB bejaht, wenn jemand nicht durch herabfallende Teile beschädigt wird, sondern wenn er von einem herabfallenden Geländer mitgerissen und verletzt wird (SZ 13/5; Koziol II, 320). Auf jede Beschädigung durch den mangelhaften Zustand eines Werkes kann die Vorschrift des § 1319 ABGB jedoch nicht angewendet werden, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten. Es ist daher die Einschränkung zu machen, daß der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn etwas aus der Höhe herabstürzt und dadurch einen Schaden verursacht, sondern auch wenn der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt wurde (vgl. Koziol II, 316 f. und 320). Die Rechtsprechung wendete § 1319 ABGB daher auch an, wenn jemand in Baugruben, Schächte und ähnliches stürzte (JBl. 1975, 544; 6 Ob 508/78; 7 Ob 545/78 u. a.). Für einen Schaden, der zwar durch ein mangelhaftes Werk herbeigeführt wurde, der aber weder durch Einsturz oder Ablösung von Teilen noch sonst durch die von der Höhe eines Werkes ausgehende Gefahr, die z. B. auch im Umstürzen des Werkes bestehen kann, entstanden ist, kann § 1319 ABGB nicht angewendet werden.
Falls also die Vorschrift des § 1319a ABGB nicht anzuwenden sein sollte und ein vertraglicher Haftungsausschluß nicht besteht, kämen die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz zur Anwendung. Danach käme ebenso wie bei einer Haftung auf Grund vertraglicher Pflichten auch eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit in Frage. Hiebei wäre auch zu erörtern, ob die Beklagte, die auf ihrer Straße einen Verkehr eröffnet hat, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
Bestunde eine Haftung der Beklagten für leichte Fahrlässigkeit, dann wären die vom Berufungsgericht für erforderlich angesehenen Feststellungen über den Mangel des Schrankens und dessen Erkennbarkeit erforderlich, weil leichte Fahrlässigkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen ebensowenig ausgeschlossen werden kann wie ein Mitverschulden der Klägerin für den Fall, daß die Gefährlichkeit der Anlage erkennbar war.
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