OGH 5Ob124/91 (RS0060736)

OGH5Ob124/9117.12.1991

Rechtssatz

Sind dem Grundbuchsakt, in dem die Vormerkung bewilligt wurde, im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, dass andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfanges der Vormerkung aus, dass bloß Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand.

Normen

GBG §40
GBG §87

5 Ob 124/91OGH17.12.1991

Veröff: SZ 64/179 = JBl 1992,315 = NZ 1992,115 (Hofmeister, 118)

5 Ob 39/92OGH28.04.1992

Auch

5 Ob 90/92OGH16.06.1992

Veröff: SZ 65/90

5 Ob 63/95OGH13.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Es sollte damit die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich gemacht werden um insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) wurde damit nicht abgeschnitten (hier: kein "rechtskräftiges Feststehen" der Eintragungsvoraussetzungen, da im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war. (T1)

5 Ob 2130/96pOGH25.06.1996

Vgl; Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 63/95; Beisatz: Hier: Stellungnahme zu Hoyer in NZ 1996, 94 (= 5 Ob 63/95). (T2) <br/>Beisatz: §§ 130 ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 46 Abs 2 GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer (aaoO 95) meint). (T3)

5 Ob 187/01pOGH27.09.2001

Auch

5 Ob 300/03hOGH13.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Anlässlich der Entscheidung über die Rechtfertigung sind die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen; zu prüfen ist nur mehr, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2004/2

5 Ob 256/04iOGH07.12.2004

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. (T5)

5 Ob 95/15dOGH25.08.2015

Vgl auch

5 Ob 231/15dOGH23.11.2015

Auch

5 Ob 78/21pOGH12.07.2021

Beis wie T4

5 Ob 76/21vOGH05.07.2021

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 82/22bOGH29.06.2022

Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00124_9100000_001

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