European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00084.09W.0609.000
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des bestätigten Teils wie folgt lautet:
„Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen 12.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. September 2007 zu bezahlen und einen mit 2.025,18 EUR (darin 337,53 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von 4.135 EUR samt Zinsen wird abgewiesen.“
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen einen mit 2.196,22 EUR (darin 995,45 EUR Barauslagen, 200,13 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien lernten einander im Frühjahr 2002 kennen und lieben. Die Klägerin wohnte zu diesem Zeitpunkt in Wien und war nach dem Abschluss eines Studiums voll berufstätig. Der Beklagte lebte in Tirol und arbeitete seit mehreren Jahren in einer Bank. Daneben hatte er im Jahr 2001 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen, er kam damit aber wegen seiner Berufstätigkeit nur langsam voran.
Die Parteien wollten eine Familie gründen. Zu diesem Zweck beschlossen sie, dass der Beklagte seine bisherige Berufstätigkeit aufgeben, zur Klägerin nach Wien ziehen und dort so schnell wie möglich sein Studium beenden sollte. Um dies zu ermöglichen, sollte er während des Studiums nicht arbeiten; die Wohnkosten sollte allein die Klägerin tragen. Nach der Beendigung des Studiums wollte die Klägerin ihrerseits eine - inhaltlich noch nicht näher konkretisierte - „Auszeit“ zur Fortbildung in Anspruch nehmen, zu deren Finanzierung dann der Beklagte beitragen sollte. Der Beklagte war mit diesem Vorhaben einverstanden, er sagte der Klägerin sinngemäß zu, während einer Auszeit (nicht näher bestimmte) Kosten zu übernehmen. Die Parteien hatten nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte die Lebenshaltungskosten für einen seiner eigenen Studiendauer exakt entsprechenden Zeitraum allein tragen würde; die Vorinstanzen konnten auch nicht feststellen, dass die Parteien über die Auszeit und deren Finanzierung gleichlaufende Vorstellungen gehabt hätten.
Der Beklagte zog Anfang Juli 2003 bei der Klägerin ein, seither bestand eine Lebensgemeinschaft. Die Klägerin zahlte wie vereinbart die Wohnkosten, und zwar, soweit sie nicht von einer Mietzinsbeihilfe gedeckt waren, ab September 2004 auch jene einer größeren Wohnung, in die sie übersiedelt waren. Zudem trug die Klägerin zum überwiegenden Teil die Kosten für die Lebensmittel, wofür sie monatlich etwa 100 EUR auslegte. Jene Aufwendungen, die nur den Beklagten betrafen (Mobiltelefon, Unterhalt für ein Kind aus einer früheren Beziehung, Kosten des „Lebensstils“), trug er selbst.
Die Lebensgemeinschaft endete im Februar 2007. Der Grund dafür lag darin, dass die Vorstellungen der Parteien über das weitere Zusammenleben nicht mehr übereinstimmten. Die allein von der Klägerin getragenen Wohnkosten hatten bis dahin 20.886,88 EUR betragen. Der Beklagte beendete sein Studium im April 2008.
Die Klägerin begehrt 16.635 EUR sA als anteiligen Ersatz der Wohn- und Lebensmittelkosten während aufrechter Lebensgemeinschaft. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger nach dem Abschluss seines Studiums die Lebenshaltungskosten ebenso lange allein tragen würde wie die Klägerin während dieses Studiums. Zudem hätten die Parteien schlüssig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die einen schnelleren Abschluss des Studiums und eine anschließende Steigerung des gemeinsamen Einkommens zum Ziel gehabt habe. Die Klägerin habe eine außerordentliche Zuwendung geleistet, die nicht nur der Abdeckung laufender Bedürfnisse gedient habe, sondern auch das Studium des Beklagten ermöglichen sollte. Daher sei er auch bereicherungsrechtlich zur Rückzahlung der halben Kosten verpflichtet.
Der Beklagte bestritt die von der Klägerin behauptete Vereinbarung. Ein konkretes Projekt für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe es nicht gegeben. Die von der Klägerin getragenen Aufwendungen seien solche laufender Natur gewesen, die bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft auch bereicherungsrechtlich nicht zurückgefordert werden könnten.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 11.443,44 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Mangels konkreter Einigung über die wechselseitigen Leistungspflichten könne das Klagebegehren nicht auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt werden. Es bestünden jedoch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Zwar seien die Wohn- und Lebensmittelkosten kein außergewöhnlicher Aufwand gewesen, und der Nutzen des Beklagten sei primär in der Vergangenheit gelegen. Dieser Nutzen wirke aber in die Zukunft fort, da der Beklagte durch die Leistungen der Klägerin sein Studium schneller habe abschließen können. Das habe im konkreten Fall zu einer Verbesserung seiner Arbeits- und Erwerbschancen geführt. Der Beklagte habe der Klägerin daher die Hälfte der von ihr getragenen Kosten von 22.886,88 EUR (darin 2.000 EUR Lebensmittelkosten) zu ersetzen.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab nur der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klage zur Gänze ab. Die ordentliche Revision ließ es zu.
Wie das Erstgericht nahm es als erwiesen an, dass die Klägerin auf der Zusage „irgendeiner Art von Ausgleich für die Übernahme der Lebenshaltungskosten während des Studiums des Beklagten“ bestanden habe. Dies begründe jedoch weder einen vertraglichen noch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. Zwar hätten die Parteien als „Entgelt“ für die Kostentragung durch die Klägerin die spätere Kostenübernahme durch den Beklagten während der Auszeit der Klägerin vorgesehen. Diese Zusage sei allerdings in Bezug auf Dauer und Höhe weder bestimmt noch bestimmbar gewesen. Auch § 1435 ABGB sei nicht anwendbar. Laufende Aufwendungen, etwa für die gemeinsame Wohnung, seien ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und hätten daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Dass die Klägerin mit ihrer Leistung (auch) das effizientere Studieren des Beklagten ermöglicht habe, hebe die laufenden Aufwendungen nicht in den Rang von außergewöhnlichen Zuwendungen oder Dauerinvestitionen. Weder der schnellere Abschluss des Studiums noch die Ermöglichung eines früheren Beginns der juristischen Berufslaufbahn seien ein vermögenswerter Vorteil, der die Lebensgemeinschaft überdauere. Zudem sei nicht behauptet und festgestellt worden, dass der Beklagte nach dem Abschluss seines Studiums einen höheren „Marktwert“ aufgewiesen habe.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen nach Aufhebung einer Lebensgemeinschaft ein Bereicherungsanspruch für die Finanzierung einer Ausbildung bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die
Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass kein vertraglicher Anspruch des Klägers besteht.
1.1. Ein Vertrag setzt nach § 869 ABGB „bestimmte“ Erklärungen der Parteien voraus. Es muss daher möglich sein, aus den Willenserklärungen - allenfalls durch ergänzende Auslegung nach § 914 ABGB - bestimmte oder zumindest bestimmbare Rechtsfolgen abzuleiten, dies insbesondere in Bezug auf die essentialia negotii ( Rummel in Rummel 3 § 869 Rz 5; Apathy/Riedler in Schwimann 3 § 869 Rz 6; beide mwN; 4 Ob 343/72 = SZ 45/102; RIS-Justiz RS0014010, RS0013954).
1.2. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen verpflichtet, nach Abschluss seines Studiums „Kosten“ für eine berufliche „Auszeit“ der Klägerin zu übernehmen. Weder Art oder Dauer dieser Auszeit noch die zu übernehmenden Kosten waren jedoch näher bestimmt. Vielmehr ist offenkundig, dass diese Fragen zum gegebenen Zeitpunkt einvernehmlich geklärt werden sollten. Die Leistungspflicht des Beklagten war daher weder bestimmt noch - aufgrund im Vertrag vorgesehener Kriterien (RIS-Justiz RS0014721) oder aufgrund eines dort einer Partei eingeräumten Wahlrechts (RIS-Justiz RS0014700) - bestimmbar. Ein Vertrag über die Kostentragung kam daher nicht zustande.
1.3. An dieser Unbestimmtheit scheitert auch die Annahme einer konkludent begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn auch dafür wäre zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung muss zwischen den Lebensgefährten zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, dies muss gegebenenfalls auch durchsetzbar sein. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus (6 Ob 135/99t; 9 Ob 140/04k; RIS-Justiz RS0023316). Davon kann hier aufgrund der Unbestimmtheit der erwarteten Gegenleistung keine Rede sein.
2. Damit bleibt die Frage zu klären, ob ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin besteht.
2.1. Dogmatische Grundlage für einen solchen Anspruch ist § 1435 ABGB. Danach kann der Geber vom Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat ( condictio causa finita ). Nach ständiger Rechtsprechung wird diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für eine Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder des Nichteintritts des erwarteten Erfolgs angesehen ( condictio causa data, causa non secuta ; Rummel in Rummel 3 § 1435 Rz 4 ff; Mader in Schwimann 3 § 1435 Rz 8 ff; beide mwN; aus der Rsp 8 Ob 617/87 = SZ 61/76; 4 Ob 2021/96a = SZ 61/76; RIS-Justiz RS0033855, RS0033952).
2.2. Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (4 Ob 2021/96a = SZ 61/76; RIS-Justiz RS0033705 [T2]). Dies gilt insbesondere für laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung oder für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (7 Ob 584/83 = EvBl 1984/12; RIS-Justiz RS0033701). Als entscheidend wird in diesem Zusammenhang der Umstand gesehen, dass solche Leistungen regelmäßig keinen weitergehenden (dh in die fernere Zukunft reichenden) Zweck aufweisen (4 Ob 2021/96a = SZ 61/76), sondern dass sie ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind und daher auch bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben (7 Ob 584/83 = EvBl 1984/12; RIS-Justiz RS0033701). Daher fehlt es an der Zweckverfehlung und damit am zentralen Tatbestandsmerkmal der condictio causa data, causa non secuta .
Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen, etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden (4 Ob 610/87 = JBl 1988, 253; RIS-Justiz RS0033921). Hier reicht der Zweck (die causa ) der Leistung über die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse hinaus; daher besteht bei Zweckverfehlung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch.
2.3. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Klägerin mit der alleinigen Übernahme der Lebenshaltungskosten nicht nur die Befriedigung unmittelbarer Bedürfnisse im Rahmen der bestehenden Lebensgemeinschaft sicherstellen wollte. Vielmehr verfolgte sie damit einen weiterreichenden Zweck, nämlich den raschen Abschluss des Studiums und, damit verbunden, die Ermöglichung einer eigenen, nun vom Lebensgefährten zu finanzierenden „Auszeit“.
Dieser Zweck war dem Beklagten nicht nur bekannt (was an sich schon ausreicht; Rummel , Wegfall des Rechtsgrunds und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449 [453 f]; 3 Ob 515/91 = JBl 1991, 588; RIS-Justiz RS0033698), sondern er hatte der Klägerin eine solche Gegenleistung sogar (sinngemäß) zugesagt; eine vertragliche Verpflichtung kam nur deswegen nicht zustande, weil seine konkrete Leistungspflicht weder bestimmt noch bestimmbar war.
Anders als im Regelfall des Tragens von Lebenshaltungskosten (oben Punkt 2.2.) hatte die Leistung der Klägerin daher einen konkreten, über die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse hinausreichenden Zweck. Damit fehlt der tragende Grund für die - im Regelfall zutreffende - Annahme, dass solche Leistungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden könnten. Vielmehr liegt ein geradezu klassischer Anwendungsfall der condictio causa data, causa non secuta vor, der zu einem Rückforderungsanspruch der Klägerin führt.
Ob dies auch gelten würde, wenn die Klägerin nicht ein konkretes Ziel verfolgt, sondern mit ihrer Leistung nur die nicht näher bestimmte Hoffnung auf ein dadurch ermöglichtes höheres Familieneinkommen verbunden hätte (dazu Deixler-Hübner , Probleme mit der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft, ÖJZ 1999, 201 [207]), ist hier nicht abschließend zu entscheiden.
2.4. Ein Bereicherungsanspruch ist zwar ausgeschlossen, wenn der Leistende das Erreichen des Zwecks treuwidrig vereitelt (RIS-Justiz RS0033767). Die Tatsachengrundlage für diesen rechtsvernichtenden Einwand ist jedoch vom Beklagten zu behaupten und zu beweisen (1 Ob 703/88 = SZ 62/5; RIS-Justiz RS0033767 [T4, T10]; RS0033709 [T16, T18]). Im vorliegenden Fall steht nur fest, dass die Vorstellungen der Parteien über die weitere Gestaltung der Lebensgemeinschaft nicht mehr übereinstimmten; eine - ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende (3 Ob 515/91 = JBl 1991, 588; speziell zu Lebensgemeinschaften 6 Ob 725/87) - Vereitelung wider Treu und Glauben liegt daher nicht vor.
Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung durch den Beklagten. Diese Bereicherung besteht darin, dass er sich für die Zeit seines Studiums die Wohn- und Lebensmittelkosten ersparte; sein Nutzen entspricht daher dem (anteiligen) Aufwand der Klägerin.
Auf einen quantifizierbaren „Restnutzen“ bei Beendigung der Lebensgemeinschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die diesbezüglichen Erwägungen der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033921, RS0104476, RS0033910) betreffen Situationen, in denen der Aufwand des Leistenden für oder auf eine gemeinsam genutzte Sache zu beurteilen war. Damit kam der Aufwand zunächst auch dem Leistenden selbst zugute; die herauszugebende Bereicherung trat daher nur im letztlich verbleibenden Nutzen des Eigentümers ein. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin demgegenüber ohnehin nur jenen Betrag, der (bzw dessen Gegenwert) ausschließlich dem Beklagten zukam. Diese Bereicherung ist bereits mit der Leistung eingetreten; wegen des Wegfalls der causa ist sie zur Gänze herauszugeben.
Da der Nutzen des Beklagten dem (anteiligen) Aufwand der Klägerin entspricht, ist auch das in der Rechtsprechung mehrfach erörterte Problem einer Differenz zwischen Nutzen und Aufwand (RIS-Justiz RS0021833; zuletzt etwa 6 Ob 29/06t = JBl 2006, 592 mwN) nicht zu lösen.
2.5. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich somit aus der Hälfte der von ihr allein oder doch überwiegend getragenen Kosten für Wohnen und Lebensmittel. Damit ist die Entscheidung des Erstgerichts dem Grunde nach wiederherzustellen.
Schon das Berufungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass dem Erstgericht ein Rechenfehler unterlief, als es die Ausgaben für die Lebensmittel nur mit 2.000 EUR ansetzte. Denn bei einem festgestellten monatlichen Aufwand von 100 EUR ergibt sich für die 44 Monate der Lebensgemeinschaft ein Betrag von 4.400 EUR. Zusammen mit den unstrittigen Wohnkosten von 20.886,88 EUR hat die Klägerin daher 25.286,88 EUR aufgewendet. Davon ist dem Beklagten die Hälfte, somit der Gegenwert von 12.643,44 EUR, zugute gekommen. Allerdings hat die Klägerin die Lebensmittelkosten nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur „überwiegend“ allein getragen. Insofern ist daher auch eine, wenngleich geringe, Eigenleistung des Beklagten anzunehmen. Auf dieser Grundlage ist die Bereicherung des Beklagten und damit der Anspruch der Klägerin nach § 273 ZPO mit 12.500 EUR festzusetzen.
3. Soweit der Beklagte in der Revision neuerlich die Feststellung rügt, er habe eine Kostenübernahme für die Auszeit zugesagt, ist er darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist. Zwar kann die mangelhafte Erledigung der Beweisrüge den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO begründen. Das Berufungsverfahren ist jedoch mangelfrei, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat (RIS-Justiz RS0043150; vgl auch RS0043185); dabei muss es sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0043150 [T2]).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - wenngleich in knapper Form - ausgeführt, warum es die Ausführungen des Erstgerichts für richtig hielt. Damit ist sein Verfahren mangelfrei. Ob seine Erwägungen auch inhaltlich zutreffen, ist der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs entzogen.
4. Auf dieser Grundlage ist das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung von 12.500 EUR samt Zinsen verpflichtet wird; das Mehrbegehren ist abzuweisen.
Allgemein gilt: Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.
Im erstinstanzlichen Verfahren ist die Klägerin mit etwa drei Vierteln ihres Begehrens durchgedrungen. Der Beklagte hat ihr daher die Hälfte ihrer richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen; Barauslagen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. In zweiter Instanz hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbeantwortung zur Gänze und mit ihrer Berufung zu etwa einem Fünftel obsiegt. Sie erhält daher die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und ein Fünftel der Pauschalgebühr für die Berufung; dem Beklagten hat sie drei Fünftel der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen. In dritter Instanz ist die Klägerin wieder mit etwa drei Vierteln ihres Begehrens durchgedrungen; sie hat daher Anspruch auf drei Viertel ihrer Barauslagen und die Hälfte ihrer sonstigen Kosten. Die Kostenersatzansprüche des Rechtsmittelverfahrens sind zu saldieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)