OGH 7Ob600/81 (RS0033910)

OGH7Ob600/8111.6.1981

Rechtssatz

Aufwendungen für einen einem gemeinsamen Zwecke dienenden Personenkraftwagen werden im Hinblick auf diese gemeinsame Verwendung gemacht. Solange der Personenkraftwagen in diesem Sinne verwendet wird, kann ein Wegfall des Geschäftszweckes betreffend die auf ihn gemachten Aufwendungen nicht genommen werden. Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen.

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Normen

ABGB §1435

7 Ob 600/81OGH11.06.1981
4 Ob 2021/96aOGH16.04.1996

Auch; nur: Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen. (T1) Beisatz: Hier: Adaptierungsarbeiten eines Lebensgefährten in der während der Lebensgemeinschaft gemeinsam genützten Wohnung. (T2) Veröff: SZ 69/89

2 Ob 200/98wOGH15.10.1998

Ähnlich; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Leistungen von Verwandten eines Lebensgefährten im Hinblick darauf erbracht werden, daß die Lebensgefährten künftig in dem erbauten Haus gemeinsam wohnen. (T3); Beisatz: Werden Zuwendungen zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Leistende bereits wußte, daß der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann, so steht dafür kein Kondiktionsanspruch zu. (T4)

3 Ob 93/10pOGH01.09.2010

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19810611_OGH0002_0070OB00600_8100000_001

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