Rechtssatz
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
8 Ob 153/98b | OGH | 26.11.1998 |
Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/200 |
8 Ob 269/98m | OGH | 10.12.1998 |
Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T2) |
8 Ob 267/01z | OGH | 07.03.2002 |
Beis wie T2 nur: Alle Änderungen in der Prüfungsklage sind unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. (T3) <br/>Beisatz: Eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens ist zulässig (Hier: Änderung eines Begehrens auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht auf Feststellung der im Konkurs dafür angemeldeten Geldforderung im Prüfungsprozess. (T4) |
8 Ob 296/01i | OGH | 18.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/51 |
8 Ob 169/02i | OGH | 17.10.2002 |
Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T6) |
8 Ob 62/03f | OGH | 26.06.2003 |
Beisatz: Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. (T7) |
3 Ob 229/15w | OGH | 16.12.2015 |
Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist. (T8) |
3 Ob 197/16s | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist nach Konkursaufhebung nicht anwendbar. (T9) |
6 Ob 212/18x | OGH | 27.02.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_004
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