Rechtssatz
Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann.
4 Ob 17/83 | OGH | 22.02.1983 |
Veröff: Arb 10222 |
9 ObA 163/87 | OGH | 27.04.1988 |
Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler) |
9 ObA 94/88 | OGH | 01.06.1988 |
nur: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. (T1) |
9 ObA 27/89 | OGH | 08.02.1989 |
Auch; Beisatz: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muß sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (Hier: Weigerung trotz wiederholter Ersuchen Arbeitgeber zurückzurufen). (T2) |
8 ObA 314/95 | OGH | 18.04.1996 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gerade in einem Fall, in welchem der Arbeitnehmer erkennbar einen nicht offenkundig willkürlichen und unbegründeten Rechtsstandpunkt einnimmt, kann vor dem Ausspruch der Entlassung wegen Pflichtverletzung eine Ermahnung nicht als entbehrliche Formalität angesehen werden. (T4) |
8 ObA 21/97i | OGH | 23.05.1997 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ermahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Dienstnehmer sein pflichtwidriges Verhalten unter Umständen wiederholt, die auf seine neuerliche Willensbetätigung gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen, schließen läßt. (T5) |
8 ObA 116/97k | OGH | 12.06.1997 |
nur T1; Beisatz: Oder im Falle eines - vom Arbeitnehmer in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes. (T6) |
8 ObA 17/01k | OGH | 22.02.2001 |
nur T1; Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T7) |
8 ObA 100/02t | OGH | 16.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. Regelmäßig muss bei einem solchen offenkundigen Verhalten dem Arbeitnehmer die massive Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass der Arbeitgeber schon im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis von diesem Verhalten zur Einmahnung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird. Sieht man das aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit abgeleitete Erfordernis der Ermahnung im Wesentlichen darin begründet, dass sonst nicht eindeutig ist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers auf einer "bösen Absicht" beruht, so kann eben gerade in solchen gravierenden Fällen eine Ermahnung unterbleiben. Soll doch durch die Obliegenheit der Ermahnung auch nicht die Möglichkeit geboten werden, von vornherein zu wissen, dass derartige schwerwiegende Pflichtverstöße einmal begangen werden können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. (T8) |
8 ObA 11/04g | OGH | 26.02.2004 |
Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T9); Beisatz: Hier: Entlassung wegen Zuspätkommens-Ermahnungerforderlich. (T10) |
9 ObA 6/07h | OGH | 25.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Ermahnung ist allerdings weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität". (T11) |
9 ObA 60/11f | OGH | 26.05.2011 |
Auch; nur T1; Beis vgl auch T8; Beis wie T11 |
9 ObA 40/10p | OGH | 22.10.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, dass mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_004
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