Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend sei folgendes ausgeführt:
Die als Entlassungsgrund geltend gemachten (und festgestellten)
Verfehlungen des Klägers sind, wie das Berufungsgericht richtig
erkannt hat, entweder nach § 82 lit. c GewO (1859) "....... der
Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde", nach
§ 82 lit. f GewO erster Fall "....... die Arbeit unbefugt verlassen
hat" oder nach § 82 lit. f GewO zweiter Fall "....... beharrlich
seine Pflichten vernachlässigt" zu beurteilen. Da der Entlassungstatbestand des § 82 lit. c GewO eine wiederholte Verwarnung und der des § 82 lit. f zweiter Fall GewO - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Ausnahmsfall, daß die Arbeitsverweigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte (vgl. Arb. 10.222) - gleichfalls eine vorangegangene Ermahnung voraussetzt, eine derartige Ermahnung des Klägers aber von dem für das Vorliegen des Entlassungsgrundes behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht einmal behauptet wurde, wurden die genannten Entlassungstatbestände nicht verwirklicht (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 59 f sowie 72). Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß der Tatbestand des § 82 lit. f GewO erster Fall nur durch ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis erfüllt ist, das dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar macht (vgl. Kuderna aaO 66). Kam es, wie im vorliegenden Fall, wiederholt zu kleineren Unpünktlichkeiten, die der Arbeitgeber nicht einmal zum Anlaß einer Verwarnung nahm, dann ist dieser Entlassungstatbestand nicht verwirklicht (vgl. auch Martinek-Schwarz AngG6 623 zum rechtsähnlichen Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 erster Fall AngG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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