Rechtssatz
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden muss, hat keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
4 Ob 1306/84 | OGH | 05.06.1984 |
Beisatz: Beseitigt die Änderung der Firma die noch vor Klagseinbringung in Angriff genommen, jedoch erst während des Verfahrens durchgeführt wurde, sowie die Änderung der Firmenbezeichnung durch Autoaufkleber und die unterlassene Verwendung des beanstandeten Firmenbestandteiles bereits vor Klagseinbringung die Wiederholungsgefahr, obwohl kein vollstreckbarer Vergleich mit Veröffentlichung angeboten wurde. (T1) |
4 Ob 92/92 | OGH | 20.10.1992 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob dem Verhalten des Störers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand zu nehmen, hängt immer von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab. (T2) |
4 Ob 1103/95 | OGH | 05.12.1995 |
Auch; Beisatz: Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den mehr als zwei Monate vor Einbringung der gegenständlichen Klage vom Beklagten mit einem Dritten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich und dessen Einhaltung in der Folgezeit von rund eineinhalb Jahren, umso mehr als der Beklagte dem vorliegenden Klagebegehren nur mit dem Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und des Wegfalles der Wiederholungsgefahr begegnet ist. (T4) |
1 Ob 188/08s | OGH | 16.12.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung einer allfälligen Wiederholungsgefahr ist stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls abhängig und entzieht sich daher grundsätzlich einer Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T6); Beisatz: Hier: Verbandsklage nach § 28 KSchG. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00318_8400000_001
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