OGH 4Ob1094/94

OGH4Ob1094/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Brigitte Birnbaum und Dr.Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Böhmdorfer, Prunbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3 Mio S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Juni 1994, GZ 5 R 297/93-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte muß nach ständiger Rechtsprechung behaupten und beweisen, daß keine Wiederholungsgefahr besteht (SZ 48/45; SZ 49/147 uva). Das hat die Beklagte im vorliegenden Fall getan: Sie hat dem Vorbringen der Klägerin, die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, entgegengehalten, daß sie seit einiger Zeit mit der Herausgabe irgendwelcher Presseprodukte nichts mehr zu tun habe und sich seit September 1991 ausschließlich mit der Hereinbringung früherer Forderungen befasse (AS 151). Das hat das Erstgericht auch festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr demnach im Einklang mit der Rechtsprechung verneint (s ÖBl 1993, 177 - Steirerkrone Nr. 1). Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1988, 18 - Wochenpost uva).

Fehlt die Wiederholungsgefahr, so ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin unabhängig davon nicht berechtigt, ob die Beklagte als im Impressum Genannte und/oder nach § 18 UWG haftet. Auch in diesen beiden Fragen folgt die angefochtene E aber ohnedies der Rspr: Wer im Impressum genannt ist, kann behaupten und beweisen, daß er die angegebene Funktion nicht ausübt (MR 1993, 28 - Giftige Zeitung; s auch EvBl 1994/95, wonach ungeachtet des unvollständigen Impressums der tatsächliche Medieninhaber passiv legitimiert ist; aM Zöchbauer, Wer ist Verleger ? - eine Replik, MR 1993, 82). Die Haftung nach § 18 UWG setzt nicht nur voraus, daß der Haftende die rechtliche Möglichkeit hat, die wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen, die Handlungen müssen ihm auch zugute kommen (WBl 1987, 98; MR 1993, 28 - Giftige Zeitung). Daran fehlt es hier: Die Beklagte hatte das Unternehmen im Zeitpunkt der Verstöße bereits der nunmehrigen Medieninhaberin verkauft.

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