Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr verneint. Seine Auffassung, wonach dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, stellt angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine offenkundige Fehlbeurteilung dar. Die Frage, ob nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheint, ist keine erhebliche, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage (MR 1988, 14; 4 Ob 1080/95 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)