OGH 4Ob33/91

OGH4Ob33/917.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, Gerasdorf, Resselgasse 1, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, Linz, Bäckermühlweg 44, vertreten durch Dr.Hansjörg Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 600.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15.Februar 1991, GZ 12 R 11/91-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 19.Dezember 1990, GZ 5 Cg 122/90-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:

Das Rekursgericht ist bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen. Die Frage, ob es ausgeschlossen oder doch höchst unwahrscheinlich ist, daß der Beklagte in Zukunft abermals Geschenkkartons mit den beanstandeten irreführenden Aufschriften verwenden wird, ist danach keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Beurteilung, ob dem Verhalten des Beklagten gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (SZ 51/87; ÖBl 1985, 43 uva) immer von den Besonderheiten des einzelnen Falles abhängt (ÖBl 1985, 129 mwN; SZ 60/187; 4 Ob 176/89 ua). Ob die Wiederholungsgefahr hier schon im Hinblick auf das besonders "treuwidrige Verhalten" des Beklagten jedenfalls zu verneinen wäre, ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht maßgebend. Die angefochtene Entscheidung steht schon deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weil das Gericht zweiter Instanz davon ausgegangen ist, daß die Beklagte nicht "von sich aus" die wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Etiketten angebracht (ÖBl 1985, 43), sondern vielmehr unter dem Druck einer Klageandrohung gehandelt hat (SZ 9/116; ÖBl 1956, 43); es konnte auch darauf hinweisen, daß die Beklagte, obwohl sie bewußt irreführende Geschenkkartons verwendet hatte, keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um die dadurch hervorgerufenen irrigen Vorstellungen richtigzustellen, was von der Rechtsprechung sogar bei irrtümlichen Verstößen gefordert wird (ÖBl 1977, 108; ÖBl 1979, 80 und 85). Die Beklagte zeigt in ihrem Revisionsrekurs, in welchem sie nur hervorhebt, daß sie das wettbewerbswidrige Verhalten eingestellt habe, keinen Gesichtspunkt auf, den das Rekursgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes außer acht gelassen hätte.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (RZ 1985/6 uva).

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