Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Von der Frage, ob das Vergleichsangebot der Beklagten die Wiederholungsgefahr beseitigt hat, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich aus dem übrigen Verhalten der Beklagten (nur 2 Verstöße in Unkenntnis des Scheckrechts;
Bestreitung nur des Unterlassungsanspruches wegen fehlender Wiederholungsgefahr; Vornahme der Rechnungslegung;
Benachrichtigung der Käufer vom Verstoß; Wohlverhalten seit rund 2 Jahren) der erforderliche Sinneswandel ergibt, bekämpft die Revision gar nicht. Ob solche Umstände vorliegen, berührt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1988, 14).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)