Rechtssatz
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden. - "Tiere mit Herz"
4 Ob 35/91 | OGH | 28.05.1991 |
Beisatz: Markenbestandteil "Disco-Queen" nicht unterscheidungskräftig. (T1) Veröff: ÖBl 1991,98 |
4 Ob 29/92 | OGH | 28.04.1992 |
Beisatz: Resch und frisch (T3) Veröff: ÖBl 1992,218 |
4 Ob 93/92 | OGH | 10.11.1992 |
Beisatz: Candy & Company (T4) Veröff: ÖBl 1993,15 |
4 Ob 161/93 | OGH | 11.01.1994 |
Beisatz: Diesen Phantasiewörtern stehen Bezeichnungen gegenüber, die überhaupt nicht schutzfähig sind und solche, die nur bei Verkehrsgeltung schützbar werden. Für die Abgrenzung sind dieselben Kriterien heranzuziehen, die nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 MSchG in Verbindung mit § 4 Abs 2 MSchG für die Registrierbarkeit einer Marke maßgebend sind. (T6) Veröff: ÖBA 1994,556 |
4 Ob 7/96 | OGH | 26.02.1996 |
Beisatz: "Leumin" - "Leimin". (T8) Veröff: SZ 69/38 |
4 Ob 2383/96m | OGH | 11.02.1997 |
Auch; nur: Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden. (T10) |
4 Ob 36/98t | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur T10; Veröff: SZ 71/35 |
4 Ob 332/00b | OGH | 16.01.2001 |
Auch; nur: Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen. (T11) |
4 Ob 197/02b | OGH | 24.09.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: "Castello" (T12) |
4 Ob 216/02x | OGH | 24.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Vienna Delights". (T13) |
17 Ob 6/09w | OGH | 12.05.2009 |
Auch; nur T10; Beisatz: Hier: easyCredit. (T14) |
4 Ob 102/12x | OGH | 18.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T15) |
4 Ob 90/20v | OGH | 22.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Ob eine eintragungsfähige, keiner Sprache angehörige Phantasiebezeichnung vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu prüfen. Auch ein ursprünglich erfundenes Wort kann sich daher durch Verwendung im Verkehr zur Gattungsbezeichnung entwickeln, wenn dies der Sicht der Verbraucher entspricht. (T16)<br/>Beisatz: Ein Eintrag in einem Wörterbuch kann zwar als Nachweis fehlender Unterscheidungskraft gelten. Aus dem Umstand, dass sich ein solcher Nachweis nicht führen lässt, folgt aber nicht zwingend, dass dem Begriff Kennzeichnungskraft für die damit versehenen Waren oder Dienstleistungen zukommt. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19860204_OGH0002_0040OB00302_8600000_002
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