OGH 4Ob307/97v

OGH4Ob307/97v28.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. P*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 8.August 1997, GZ 3 R 156/97z-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das Kennzeichen T***** für Papierwachs udgl schutzfähig sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch solche Wörter, die dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, aber in keinem Zusammenhang stehen, unterscheidungskräftig sind (ÖBl 1993, 167-Teleshop mwN; ÖBl 1996, 143-Plus uva). Demnach stellt sich aber nicht mehr die Frage, ob die Gerichte bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung an die Entscheidung der Markenbehörde über die Registrierung einer internationalen Marke gebunden sind. Im übrigen stützte sich die Klägerin vor allem auf die - jedenfalls prioritätsältere - Firma.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte