Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das Kennzeichen T***** für Papierwachs udgl schutzfähig sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch solche Wörter, die dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, aber in keinem Zusammenhang stehen, unterscheidungskräftig sind (ÖBl 1993, 167-Teleshop mwN; ÖBl 1996, 143-Plus uva). Demnach stellt sich aber nicht mehr die Frage, ob die Gerichte bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung an die Entscheidung der Markenbehörde über die Registrierung einer internationalen Marke gebunden sind. Im übrigen stützte sich die Klägerin vor allem auf die - jedenfalls prioritätsältere - Firma.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)