Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die prioritätsältere Marke der Klägerin "CASTELLO" für Bausteine aller Art (konkret: Boden-/Pflastersteine) nicht rein beschreibend ist, sondern als Fantasiebezeichnung im weiteren Sinn auch ohne Verkehrsgeltung Kennzeichnungskraft besitzt, ist in der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0066644) gedeckt. Auch kann die Auffassung der Vorinstanz, zwischen der klägerischen Marke (selbst mit dem Zusatz ... "ANTICO") und der von der Beklagten für ihre gleichartigen Waren verwendeten Bezeichnung "VIA CASTELLO" bestehe wegen der vollständigen Übernahme der prioritätsälteren Marke der Klägerin "CASTELLO" mittelbare Verwechslungsgefahr ("über die betriebliche Herkunft" der von der Beklagten so bezeichneten Ware) nicht als auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden: Denn dadurch, dass die Warenbezeichnung der Beklagten mit der Marke der Klägerin verwechselt werden kann, wird eben die Markenware der Klägerin mit der Ware der Beklagten derart in Zusammenhang gebracht dass angenommen werden könnte, letztere sei der Markenware der Klägerin zuzurechnen. Bei - hier vorliegender - Warengleichheit hätte die Beklagte bei der Bezeichnung ihrer Produkte zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr einen wesentlich deutlicheren Abstand zur Marke der Klägerin einhalten müssen (4 Ob 18/02d).
Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchengleichheit Verwechslungsgefahr besteht, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0111880). Dies führt zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten.
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