OGH 4Ob8/95

OGH4Ob8/9517.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Ingrid K*****, 2. Gerald H*****, 3. Gottfried H*****, 4. Karl Heinz W*****, alle vertreten durch Dr.Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 580.000; Revisionsinteresse S 310.000), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.September 1994, GZ 5 R 57/94-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 21. Jänner 1994, GZ 4 Cg 76/93w-11, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"1. Die Beklagten sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, als Musikgruppe den Namensbestandteil 'Moosalm' zu verwenden;

2. Die Beklagten sind schuldig, als Musikgruppe 'Die Moosalms mit Ingrid' das Verbreiten von Tonträgern, Werbematerial und entsprechenden Hinweisen in Plakaten und Zeitschriften, soweit der Vermerk 'Sieger - Krone der Volksmusik' angebracht wird, zu unterlassen;

3. Der Kläger wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in einer Samstagausgabe der Zeitung 'Steirerkrone - Neue Kronenzeitung' im Lokalteil, mit Fettdruckumrahmung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien, innerhalb von drei Monaten auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

Das Mehrbegehren, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in weiteren Lokalausgaben der 'Neuen Kronenzeitung' und im 'Kurier' zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 130.345,92 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 19.684,32 USt und S 12.240,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 52.602,48 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 5.167,08 USt und S 21.600 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger gründete 1982 die Musikgruppe "Moosalm Trio". Etwa 1984 schloß sich der Viertbeklagte dieser Musikgruppe an; die Erst- und der Zweitbeklagte kamen 1989 hinzu. Von diesem Zeitpunkt an nannte sich die Gruppe "Moosalmtrio mit Ingrid". Die Bezeichnung "Moosalm Trio" stammt vom Kläger. Die Moosalm ist eine Alm bei Trofaiach in der Obersteiermark.

Die Musikgruppe "Moosalmtrio mit Ingrid" trat in Österreich und im Ausland bei verschiedenen Veranstaltungen und auch in Rundfunksendungen auf. Sie gewann 1990 den Wettbewerb um den "Steirischen Panther" und 1991 mit dem "Ingrid Jodler" den Wettbewerb "Krone der Volksmusik". Der "Ingrid Jodler" wurde von der Erstbeklagten 1970 komponiert und 1991 unter Beteiligung des Zweit- und Viertbeklagten neu arrangiert. Die Gruppe spielte mehrere Schallplatten, Compakt Discs und Kassetten ein. Die Organisation und das Management der Gruppe oblagen zur Gänze dem Kläger.

Mitte 1992 kam es zu Unstimmigkeiten unter den Gruppenmitgliedern, die im Oktober 1992 zur Auflösung der Gruppe "Moosalmtrio mit Ingrid" führten. Schon vor dem letzten Auftritt am 10.10.1992 trat der Kläger mit anderen Musikern und die Beklagten als neue Gruppen auf.

Am 25.9.1992 wurde zugunsten des Klägers unter der Nummer 144 027 mit Priorität vom 15.6.1992 die Wortmarke "Moosalm" in der Klasse 41 (Erziehung und Unterhaltung) registriert; zugunsten des Zweitbeklagten am 22.10.1992 unter der Nummer 144 528 mit Priorität vom 16.9.1992 die Wortmarke "Moosalm mit Ingrid", ebenfalls in der Klasse 41.

Im Zuge der Auflösung der Musikgruppe "Moosalmtrio mit Ingrid" kamen die Mitglieder überein, die bereits abgeschlossenen Verträge teilweise in alter, teilweise in neuer Besetzung zu erfüllen. Der Kläger lehnte ein Angebot der Erstbeklagten sowie des Zweit- und Viertbeklagten ab, ihnen gegen einen Betrag von S 100.000 die Bezeichnung "Moosalmtrio mit Ingrid" zu überlassen. Auftritte und Aufnahmen der Beklagten wurden in der Folge wiederholt mit dem Hinweise angekündigt, daß diese Gruppe die "Krone der Volksmusik" gewonnen hätte; teilweise wurden derartige Hinweise von den Beklagten unkenntlich gemacht.

Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

1. als Musikgruppe mit dem Namensbestandteil "Moosalm" aufzutreten, sohin Musikdarbietungen zu präsentieren, Tonträger herzustellen bzw in Vertrieb zu bringen und überhaupt sich jeder Verwendung der Bezeichnung "Moosalm" zu enthalten;

2. als Musikgruppe "Die Moosalms mit Ingrid" Tonträger, Werbematerial und entsprechende Hinweise in Plakaten und Zeitschriften zu verbreiten, soweit der Vermerk "Sieger - Krone der Volksmusik" angebracht wird.

Der Kläger stellt weiters ein Veröffentlichungsbegehren.

Durch die Bezeichnung "Die Moosalms mit Ingrid" und den Hinweis "Sieger - Krone der Volksmusik" erweckten die Beklagten den unrichtigen Eindruck, mit jener Musikgruppe identisch zu sein, die den Bewerb seinerzeit gewonnen hatte. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß die Musikgruppe der Beklagten mit jener des Klägers verwechselt werde. Sowohl die Namensrechte als auch die Markenrechte des Klägers seien prioritätsälter.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.

Die Erstbeklagte, der Zweitbeklagte und der Viertbeklagte hätten in Gesprächen mit dem Kläger auf ihre Auffassung verwiesen, als Mehrheit den Namen der Gruppe weiterführen zu können. Aus Gründen der Vorsicht hätten sie sich nach Aufnahme des Drittbeklagten entschlossen, den abgewandelten Namen "Moosalms mit Ingrid" zu verwenden. "Moosalm" sei nicht schutzfähig, weil dies ein Berg nahe Trofaiach sei. Die Bezeichnungen "Moosalms mit Ingrid" und "Josef B***** mit seinem Moosalm-Trio" seien nicht verwechselbar ähnlich. Die Streitteile hätten vereinbart, daß die Beklagten berechtigt sein sollten, mit dem Sieg im Bewerb "Krone der Volksmusik" zu werben. Dennoch hätten sie in sämtlichen Werbemitteln den Hinweis "Sieger - Krone der Volksmusik" freiwillig entfernen lassen. Allfällige Hinweise in Publikationen und Ankündigungen hätten sie nicht zu vertreten. Das Erstgericht verbot den Beklagten, als Musikgruppe "Die Moosalms mit Ingrid" Tonträger, Werbematerial und entsprechende Hinweise in Plakaten und Zeitschriften zu verbreiten, soweit der Vermerk "Sieger - Krone der Volksmusik" angebracht wird. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab.

"Moosalm" sei eine geographische Angabe. Die Bezeichnung eines Dienstleistungsunternehmens mit "Moosalm" lege nahe, daß es sich dabei um eine Herkunftsbezeichnung handle. Demnach bestehe ein Freihaltebedürfnis; die Marke hätte nicht registriert werden dürfen. Der Kläger habe weder behauptet noch bewiesen, für "Moosalstrio" Verkehrsgeltung erlangt zu haben. Die Bezeichnung "Moosalmtrio mit Ingrid" sei mit der Auflösung der Muiksgruppe erloschen. Die vom Kläger nunmehr verwendete Bezeichnung "Josef B***** und sein Moosalmtrio" sei der der Beklagten ("Die Moosalms mit Ingrid") nicht verwechselbar ähnlich. Mit dem Hinweis, den Bewerb "Krone der Volksmusik" gewonnen zu haben, hätten die Beklagten gegen § 2 UWG verstoßen. Sie hätten eine neue Gruppe gegründet und nicht das "Moosalmtrio mit Ingrid" fortgeführt. Das Begehren des Klägers, ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen, sei nicht berechtigt, weil die irreführenden Angaben nur einem kleinen Personenkreis zugekommen seien.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Kläger ermächtigte, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in einer Samstagausgabe der "Steirerkrone - Neue Kronenzeitung" zu veröffentlichen. Den Ausspruch über das Begehren in Punkt 1 des Urteilsantrages bestätigte das Berufungsgericht; der Ausspruch über Punkt 2 des Urteilsantrages erwuchs in Rechtskraft.

Mit der Verwendung der Bezeichnung "Die Moosalms mit Ingrid" hätten die Beklagten schon deshalb nicht sittenwidrig gehandelt, weil ihnen die irreführenden Werbemaßnahmen, durch die eine Beziehung zur aufgelösten Gruppe "Moosalmtrio mit Ingrid" hergestellt worden sei, ohnedies rechtskräftig verboten seien. Der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf § 43 ABGB stützen. "Moosalmtrio mit Ingrid" sei weder sein eigener Name noch der seiner Musikgruppe. Die aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Moosalmtrio mit Ingrid" sei, bezogen auf den Kläger, Dritter. "Moosalm" sei im übrigen die allgemeine Bezeichnung einer bestimmten Art von Almen. Als Gattungsbezeichnung sei sie nicht schutzfähig, auch wenn ein Almgebiet in der Nähe von Trofaiach diesen Namen trage. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren sei jedoch teilweise berechtigt. Der irreführende Hinweis auf den Sieg im Wettbewerb "Krone der Volksmusik" sei einem unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt. Die Veröffentlichung in der "Steirerkrone - Neue Kronenzeitung" reiche aus.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.

Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er nicht berechtigt sei, die Rechte an der Bezeichnung "Moosalmtrio mit Ingrid" wahrzunehmen. Ihm stehe ein Anspruch nach § 1 UWG zu, weil die Beklagten mit der Verwendung der Bezeichnung "Die Moosalms mit Ingrid" sittenwidrig handelten. Sie hätten diesen Namen nur deshalb gewählt, um die Erfolge des "Moosalmtrios mit Ingrid" auszunützen. Der Kläger habe die Bezeichnungen "Moosalmtrio" und "Moosalmtrio mit Ingrid" erdacht und sei daher auch berechtigt, Namensrechte geltend zu machen. Darüber hinaus stehe ihm ein Unterlassungsanspruch aufgrund der zu seinen Gunsten eingetragenen Marke zu.

Der Kläger hat seinen Anspruch, den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Moosalm" zu untersagen, in erster Instanz auf das Namensrecht und auf die zu seinen Gunsten eingetragene Marke gestützt. Umstände, die auf ein sittenwidriges Handeln der Beklagten schließen ließen, hat er weder behauptet noch bewiesen.

§ 43 ABGB gibt demjenigen einen Unterlassungsanspruch, dessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist daher immer, daß der beeinträchtigte Name oder Deckname vom Kläger geführt wird. Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod; das Namensrecht juristischer Personen erlischt idR mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit; unter Umständen auch schon früher, wenn die juristische Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt (Aicher in Rummel, ABGB2 § 43 Rz 5 mwN, s auch Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rz 122 und ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano). Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nach hA keine juristische Person; Rechtsträger sind die Gesellschafter (Strasser in Rummel, ABGB2 § 1175 Rz 13 mwN). Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann jederzeit einvernehmlich aufgelöst werden (Strasser aaO § 1206 Rz 6 mwN). Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet, ebenso wie durch die Beendigung einer juristischen Person, ihr Namensrecht, jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Unternehmen beendet wird.

"Moosalm" ist weder der bürgerliche Name des Klägers noch sein Deckname. Das "Moosalmtrio" und das "Moosalmtrio mit Ingrid" waren Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen der Kläger angehörte. Mit ihrer Auflösung ist das Namensrecht erloschen; der Kläger kann daher auch dann kein Schutzrecht mehr geltend machen, wenn er die Bezeichnungen erdacht und als erster verwendet hat. Das gleiche gilt aber auch für die Beklagten. Auch sie können sich nicht darauf berufen, daß drei von ihnen als (ehemalige) Mitglieder der Gruppe "Moosalmtrio mit Ingrid" das Zeichen "Moosalm" verwendet haben.

Der Kläger hat seinen Anspruch jedoch auch auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke "Moosalm" gestützt. Bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marke ist das Gericht an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden; es hat vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen (stRsp zB ÖBl 1980, 38 - Profilstein; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP mwN). Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können auch nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG). Hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch uva).

Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sind, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS; Hohenecker/Friedl 163; ÖBl 1990, 24 - AGRO; ÖBl 1991, 98 - Disco-Queen ua). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz; ÖBl 1990, 24 - AGRO; ÖBl 1991, 98 - Disco-Queen; ÖBl 1992, 218 - Frisch & Resch; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP ua). Das gleiche gilt für geographische Bezeichnungen. Auch hier kommt es darauf an, ob sie im Verkehr als Herkunftsangabe aufgefaßt werden. Hat das Wort hingegen - zumindest überwiegend - Phantasiecharakter, wogegen die vielleicht noch vorhandene geographische Bedeutung zurücktritt, dann kann es als Marke verwendet werden (ÖBl 1981, 69 - Miss Broadway; s auch VwGH ÖBl 1982, 118 - Borkum).

"Moosalm" ist zwar der Name einer Alm nahe Trofaiach; die Bezeichnung ist jedoch als Ortsangabe weitgehend unbekannt. Da "Moosalm" auch keine Gattungsbezeichnung ist, die für die Bereiche Erziehung und Unterhaltung verwendet würde, ist das Wort als Phantasiebezeichnung iwS schutzfähig.

Der Kläger hat daher aufgrund der zu seinen Gunsten registrierten - prioritätsälteren - Marke einen Anspruch darauf, daß die Verwendung verwechselbar ähnlicher Begriffe unterbleibe. Zwischen "Moosalm" und "Die Moosalms mit Ingrid" besteht Verwechslungsgefahr, wurde das geschützte Zeichen doch zur Gänze in das Zeichen der Beklagten aufgenommen, ohne daß es gegenüber den anderen Bestandteilen ganz in den Hintergrund träte (ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton; ÖBl 1987, 102 - Sportland). "Moosalm" prägt vielmehr auch das Zeichen der Beklagten; zumindest aber entsteht der Eindruck eines Serienzeichens (ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton mwN).

Der Unterlassungsanspruch des Kläger besteht daher aufgrund der zu seinen Gunsten registrierten - prioritätsälteren - Marke zu Recht. Daß der Kläger durch den Erwerb seines Zeichens gegen die guten Sitten verstoßen hätte (s ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1983, 50 - Purocel), haben die Beklagten nicht behauptet. Der festgestellte Sachverhalt bietet dafür auch keinen Anhaltspunkt, hat der Kläger die Bezeichnung doch als erster verwendet. An dem von ihm gegründeten "Moosalmtrio" war ursprünglich keine(r) der Beklagten beteiligt.

Der Revision war Folge zu geben. Der - im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche - Punkt 1 des Spruches war neu zu fassen, weil das Begehren in diesem Punkt überflüssige Wiederholungen enthält. Die Änderungen sind rein sprachlicher Natur.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO.

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