OGH 4Ob80/93

OGH4Ob80/9313.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Grete P*****, vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 350.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20.April 1993, GZ 2 R 112/93-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 1.März 1993, GZ 8 Cg 300/92f-13, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.293,80 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 2.382,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes zu Nr. 117190 mit der Schutzdauer ab 2.9.1987 für die Kl. 30 (Tee aus Ceylon) eingetragene Wort-Bild-Marke (Schwarz auf weißem Untergrund, ausgenommen das Wort "TEE" und das korrespondierende arabische Schriftzeichen in Rot sowie die stilisierten Teeblätter in Grün):

Die Beklagte vertreibt ihren Tee in Packungen mit dem nachstehenden Etikett (schwarz auf rotem Untergrund):

Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit der unbefugten Verwendung der beiden kennzeichnenden Elemente ihrer Wort-Bild-Marke, nämlich des Wortes "KARADENIZ" und der graphischen Darstellung eines Samowars, in ihr Kennzeichenrecht eingreife, beantragt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung in Österreich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Handel mit Tee, die Verwendung von Unternehmenskennzeichen der Klägerin, inbesondere der Bezeichnung "KARADENIZ" und/oder der graphischen Darstellung eines Samowars, zur Kennzeichnung von Waren, die nicht von der Klägerin stammen, zu untersagen.

Das Erstgericht erließ diese einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beklagten (ON 5); deren Rekurs blieb ohne Erfolg (ON 10). In ihrem zugleich erhobenen Widerspruch beantragte die Beklagte die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Teeangebot der Streitteile richte sich vorwiegend an türkische Gastarbeiter in Österreich. Diese verstünden das türkische Wort "KARADENIZ" im Zusammenhang mit Tee als Angabe über die Warengattung und als Herkunftsbezeichnung, welche die Klägerin nicht für sich monopolisieren könne, zumal sie für deren Tee aus Ceylon gar nicht zutreffe, wohl aber für den tatsächlich aus dem türkischen Schwarzmeergebiet stammenden Tee der Beklagten. Der Wort-Bild-Marke der Klägerin stehe das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG entgegen, täusche sie doch dem Publikum insgesamt die Herkunft des so bezeichneten Tees aus einem bekannten Anbaugebiet für türkischen Schwarztee vor. Gegenüber den Worten "KARADENIZ" und "TEE" trete der unauffällige Zusatz "HAKIKI CEYLON CAYI" derart in den Hintergrund, daß er leicht überlesen werde; im übrigen stehe aber dieser Zusatz im Widerspruch zur Bezeichnung "Schwarzmeertee" und könne so nur zur Verwirrung des Publikums beitragen, weil dadurch nicht mehr eindeutig zu erkennen sei, ob es sich um türkischen Tee, Ceylon-Tee oder um eine Mischung aus beiden handelt.

Das Erstgericht bestätigte nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens seine einstweilige Verfügung. Es nahm ergänzend folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Das Wort "KARADENIZ" bedeutet auf türkisch "Schwarzes Meer"; die deutsche Übersetzung der türkischen Wörter "HAKIKI CEYLON CAYI" lautet: "Echter Ceylon-Tee". Das Wort in arabischer Schrift rechts neben dem Samowar in der Wort-Bild-Marke der Klägerin bedeutet "Tee".

Beide Parteien sind Teegroßhändler. Die Klägerin verkauft seit dem Jahre 1986 Tee aus Ceylon (nunmehr: Sri Lanka); ihre Abnehmer sind zu 70 bis 80 % türkische Lebensmittelhändler in Österreich, die restlichen Kunden sind iranische, arabische, aber auch österreichische Händler.

Die Beklagte vertreibt seit 1988 türkischen Tee in Österreich; ihre Kunden sind zu 90 % türkische Lebensmittelhändler, bei denen größtenteils in Österreich lebende türkische Staatsbürger als Letztverbraucher einkaufen.

Im Ostteil der türkischen Schwarzmeerregion wird seit dem 18. und 19. Jahrhundert Schwarztee angebaut und auch exportiert. In der Türkei wird Tee offen und nicht in Beuteln angerichtet. Zur Teezubereitung wird häufig ein Samowar oder auch eine Doppelkanne verwendet.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß "KARADENIZ" in der kombinierten Marke der Klägerin nicht der Wortbestandteil bestimmend sei, sondern das Wort "TEE" in Deutsch und Arabisch in Verbindung mit der Darstellung eines Samowars. "KARADENIZ" sei auch keine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die Warengattung "Tee". Weder das türkisch- noch das deutschsprachige Publikum werde diese Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe verstehen, könne doch Tee keinesfalls im Schwarzen Meer angebaut werden. Daß aber der mit der Marke der Klägerin bezeichnete Tee nicht aus der türkischen Schwarzmeerregion kommt, sondern aus Ceylon stammt, werde durch den Zusatz hinreichend deutlich gemacht, so daß auch das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG nicht vorliege. Die Beklagte habe daher in das Kennzeichenrecht der Klägerin eingegriffen.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Wort-Bild-Marke der Klägerin sei entgegen § 4 Abs 1 Z 4 MSchG registriert worden, werde doch der Gesamteindruck der kombinierten Marke durch deren - durch seine Größe und den charakteristischen Schriftzug hervorgehobenen - Wortbestandteil "KARADENIZ" bestimmt. Eine solche Bezeichnung für Tee werde aber vom überwiegend angeprochenen türkischsprachigen Publikum nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Herkunftshinweis verstanden. Demgegenüber trete der auf einen "Ceylon-Tee" hinweisende Zusatz so stark in den Hintergrund, daß er bei flüchtiger Betrachtung die bestimmende, aber unrichtige Herkunftsangabe nicht mehr beseitigen könne. Der registrierten Wort-Bild-Marke der Klägerin sei daher der von ihr in Anspruch genommene Schutz nach § 9 Abs 3 UWG zu versagen, weil ihrer Registrierung ein absolutes Eintragungshindernis entgegengestanden sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung.

Die Beklagte stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Klägerin stützt den zu sichernden Unterlassungsanspruch auf ihr Markenrecht (§ 9 Abs 3 UWG). Sie ist Inhaberin einer Wort-Bild-Marke; die Beklagte hat hingegen in ihren Tee-Etiketten nicht die kombinierte Marke der Klägerin als solche, sondern nur zwei - allerdings prägende - Bestandteile, nämlich den Wortbestandteil "KARADENIZ" und den Bildbestandteil in Form der Darstellung eines Samowars - beide allerdings in graphisch veränderter Form -, verwendet. Da auch im Markenrecht der Grundsatz gilt, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12 860 Rz 1a zu § 31 WZG; ÖBl 1990, 165; ÖBl 1991, 98; ÖBl 1992, 218; ecolex 1993, 397), ist zunächst der Einwand der Beklagten zu prüfen, wonach der Wortbestandteil "KARADENIZ" im Zusammenhang mit Tee als bloße Gattungs- und Herkunftsbezeichnung von der Registrierung ausgeschlossen sei.

Unterscheidungskraft haben - bei Wortmarken - grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen; entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1990, 24; ÖBl 1991, 98 und 254 mwN; ÖBl 1992, 218 und 221; WBl 1993, 128). Die Eintragung fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt somit grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder als zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchlich (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen können (Baumbach-Hefermehl aaO 350 f Rz 90 zu § 4 WZG; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165; WBl 1993, 128). Im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann jedoch ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Export- und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen aus- und eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes zu bezeichnen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 178; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165; WBl 1993, 128). Das gilt insbesondere auch für geographische Bezeichnungen, wenn sie im Geschäftsverkehr tatsächlich als Herkunftsangaben aufgefaßt werden (ÖBl 1981, 69; vgl auch ÖBl 1992, 54).

Entgegen der Meinung der Beklagten ist "KARADENIZ" keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die Warengattung "Tee". In der Türkei wird aber das Publikum diese Bezeichnung nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Angabe über die Herkunft des damit bezeichneten Tees auffassen, weil es im Ostteil der türkischen Schwarzmeerregion ein entsprechendes Anbaugebiet für Schwarztee gibt; dabei zählt die Türkei zu den größten Teeproduzenten, hatte sie doch zuletzt 1990 einen 5 % Anteil an der gesamten Tee-Welternte, wobei die Eigenverbrauchsquote der Produzenten-Länder traditionell bei rund 55 % liegt (Brockhaus-Enzyklopädie19 Band 21, 683 Stichwort "Tee"). Diese geographische Herkunftsbezeichnung für Tee ist daher, wenn sie nicht schon im Bereich des Import- und Exporthandels - so wie fremdsprachige Waren - oder Unternehmensbezeichnungen (ÖBl 1970, 151; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165) - sogar absolut schutzunfähig ist, jedenfalls nur ausnahmsweise bei entsprechender Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) eintragbar. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der Allgemeinheit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, müßte an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesen Fällen ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (ÖBl 1992, 54 mwN). Auf eine solche Verkehrsgeltung der Bezeichnung "KARADENIZ" für ihr Unternehmen hat sich aber die Klägerin im vorliegenden Fall gar nicht berufen. Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt begründet selbst bei Zeichen, die nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden können, nur dann einen Prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1992, 218 mwN). Daß das Österreichische Patentamt die Marke der Klägerin auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert hätte, hat die Klägerin gleichfalls nicht behauptet; das geht auch aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung hervor, welche sonst gemäß § 17 Abs 1 Z 7 MSchG einen entsprechenden Hinweis enthalten müßte. Dazu kommt, daß die Marke der Klägerin nicht bloß aus Wörtern besteht, die beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, sondern eine Wort-Bild-Marke ist, so daß das Österreichische Patentamt, wenn es den bildhaften Charakter der Marke für ausreichend hielt, einen Verkehrsgeltungsnachweis für die beschreibenden Wortbestandteile gar nicht zu verlangen hatte. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Wort-Bild-Marke ist nämlich nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend (Hohenecker-Friedl aaO 160; ÖBl 1992, 218 mwN). Enthält eine kombinierte Marke auch Bestandteile, die für sich allein mangels Kennzeichnungskraft nicht registrierbar wären und für die auch keine Verkehrsgeltung erlangt worden ist, dann bildet der alleinige Gebrauch dieser Bestandteile durch einen Dritten keinen Eingriff in das geschützte Markenrecht (Hohenecker-Friedl aaO 195; ÖBl 1992, 218 mwN). Da die Klägerin für den jedenfalls rein beschreibenden Wortbestandteil "KARADENIZ" ihrer Wort-Bild-Marke keine Verkehrsgeltung erlangt hat, greift der Gebrauch dieses Bestandteils durch die Beklagte in das Markenrecht der Klägerin nicht ein.

Die Beklagte hat aber auch den bestimmenden Bildbestandteil aus der Marke der Klägerin in ihre Tee-Etiketten übernommen, so daß noch zu prüfen ist, ob durch die Aufnahme des Wortbestandteils "KARADENIZ" für die Marke der Klägerin insgesamt ein absolutes Eintragungshindernis im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bestand. § 4 Abs 1 Z 2 MSchG ist ja nicht nur dann anwendbar, wenn die deskriptive Angabe den Tatsachen entspricht; vielmehr unterliegen auch wahrheitswidrige Angaben beschreibender Natur dem Registrierungsverbot, und zwar dann vor allem auch aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG (Hohenecker-Friedl aaO 179).

Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind von der Registrierung Zeichen ausgeschlossen, die (ua) solche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Ob das der Fall ist, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im Sinne des § 2 UWG - nicht an (Hohenecker-Friedl aaO 175; Baumbach-Hefermehl aaO 374 Rz 135 zu § 4 WZG); die Möglichkeit einer Täuschung genügt (ÖBl 1992, 163 mwN), wobei schon die Gefahr ausreicht, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verbraucher irregeführt wird (Baumbach-Hefermehl aaO). Der in der Rechtsprechung zu § 2 UWG vertretene Grundsatz, daß bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, gilt auch hier; für den Ausschluß einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, daß sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist (ÖBl 1992, 163 mwN). Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlaß geben können (SZ 25/88).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann hat das Rekursgericht für die Marke der Klägerin mit Recht ein Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG angenommen. Da das angesprochene türkischsprachige Publikum das die Marke der Klägerin beherrschende Wort "KARADENIZ" im Zusammenhang mit der in der Marke aufscheinenden deutschen und arabischen Produktbezeichnung "Tee" als Herkunftsangabe versteht, wird es getäuscht, weil die Marke nicht für türkischen Tee, sondern für Tee aus "Ceylon" registriert ist. Diese Täuschung wird durch den Bildbestandteil der Marke noch unterstützt, ist doch gerade in der Türkei die Zubereitung von Tee in einem Samowar gebräuchlich. Entgegen der Meinung der Klägerin wird die Täuschungseignung auch nicht durch den - deutlich in den Hintergrund tretenden - Zusatz "HAKIKI CEYLON CAYI" beseitigt; soweit dieser Zusatz bei flüchtiger Betrachtung überhaupt bewußt wahr genommen wird, kann er die vorangegangene, bestimmende Herkunftsangabe nur noch mehrdeutig erscheinen lassen und so zur Verwirrung des angesprochenen Publikums beitragen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher "CEYLON CAYI" hier nicht als Herkunftsangabe, sondern als Gattungsbegriff für eine bestimmte Teesorte verstehen, die immer noch türkischen Ursprungs ist, oder den so bezeichneten Tee zumindest als Mischung aus türkischem und Ceylon-Tee verstehen. All das steht aber im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, so daß das Publikum dadurch über eine für den Kaufentschluß relevante Tatsache in Irrtum geführt wird. Das Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG liegt somit tatsächlich vor, so daß der Klägerin für ihre registrierte Wort-Bild-Marke der Schutz nach § 9 Abs 3 UWG mit Recht versagt worden ist.

Der Revisionsrekurs mußte somit erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.

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