Normen
4 Ob 26/95 | OGH | 25.04.1995 |
4 Ob 2249/96f | OGH | 17.09.1996 |
Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T1) |
4 Ob 2382/96i | OGH | 28.01.1997 |
Vgl auch |
4 Ob 187/99z | OGH | 13.09.2000 |
nur: Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. (T2) |
4 Ob 175/00i | OGH | 18.07.2000 |
Auch; nur T2 |
4 Ob 211/03p | OGH | 16.12.2003 |
nur T2; Veröff: SZ 2003/169 |
4 Ob 73/07z | OGH | 22.05.2007 |
4 Ob 150/08z | OGH | 23.09.2008 |
4 Ob 155/09m | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch |
4 Ob 132/09d | OGH | 20.10.2009 |
Auch; nur T2 |
4 Ob 119/10v | OGH | 15.12.2010 |
Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3) |
4 Ob 174/10g | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T4) |
4 Ob 51/12x | OGH | 11.05.2012 |
Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/55 |
4 Ob 162/13x | OGH | 19.11.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 |
4 Ob 187/14z | OGH | 17.02.2015 |
nur T2; Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T6); Veröff: SZ 2015/6 |
6 Ob 52/20w | OGH | 18.02.2021 |
Beisatz: Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dient nicht der Aufrechterhaltung der Anonymität des Abgebildeten als Selbstzweck, sondern stets nur dem Schutz vor Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte durch öffentliches Ausstellen oder Verbreitung des Bildnisses. (T7)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00026_9500000_002
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