OGH 4Ob162/13x

OGH4Ob162/13x19.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 4.000 EUR, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2013, GZ 1 R 104/13a-16, womit das Urteil des Handelsgericht Wien vom 20. März 2013, GZ 18 Cg 78/12b-12, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Zeitung einen Bericht über die beabsichtigte Klageführung der Klägerin gegen den Produzenten des Brustimplantats, das die Klägerin eingesetzt erhalten hatte. Dieser Bericht wurde mit großer Überschrift und einem Bild der (bekleideten) Klägerin auf der Titelseite angekündigt und im Blattinneren außer mit einem weiteren von der Klägerin zur Verfügung gestellten Bild, das sie gleichfalls bekleidet zeigt, und einem Portraitfoto (des Gesichts) auch noch mit einem weiteren Bild illustriert, das nackte weibliche Brüste mit eingezeichneten Operationsschnitten ohne Kopf und Unterleib zeigt. Dieses Bild zeigt nicht die Klägerin. Zur Veröffentlichung des Interviews samt Veröffentlichung des Fotos auf der Titelseite, des großen Bildes der Klägerin beim eigentlichen Bericht und des kleinen Portraitfotos hat die Klägerin zugestimmt. Sie hat weder der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung noch sonst irgend jemandem gestattet, ihren Oberkörper nackt zu fotografieren, noch hat sie irgend jemandem Fotos ihres unbekleideten Oberkörpers zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat auch der Veröffentlichung eines nackten Oberkörpers im Zusammenhang mit anderen Fotos von ihr nicht zugestimmt und sie hätte bei Kenntnis der beabsichtigten Gestaltung des Artikels dem ebenso wenig zugestimmt. Die bei der Klägerin durchgeführte Operation erfolgte nicht aus kosmetischen Gründen, sondern war infolge einer Brustkrebserkrankung notwendig geworden; es wurde auch nur ein Implantat in eine Brust eingesetzt.

Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagten - abgesehen von der Urteilsveröffentlichungs-verpflichtung unterschiedlichen Umfangs, die in dritter Instanz nicht mehr strittig ist - zur Unterlassung, Bildnisse der Klägerin in Verbindung mit der Abbildung eines nackten weiblichen Oberkörpers in einer Weise zu veröffentlichen, die zumindest bei einem Teil des Publikums den unrichtigen Eindruck entstehen lässt, bei dem abgebildeten nackten Oberkörper handle es sich um jenen der Klägerin, und in Verbindung mit dem Namen der Klägerin, insbesondere in Verbindung mit einem Bericht über das gerichtliche Vorgehen der Klägerin gegen eine Herstellerin von Silikon-Brustimplantaten (deren Haftpflichtversicherung), ein Bild von weiblichen Brüsten zu veröffentlichen, das zumindest bei einem Teil des Publikums den unrichtigen Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein Bild des Oberkörpers der Klägerin handle. Dass die Klägerin der Veröffentlichung der sie selbst zeigenden Lichtbilder zugestimmt habe, decke nicht die Benützung in einer Art, die zu Missdeutungen Anlass geben könne oder entwürdigend oder herabsetzend wirke, was bei der Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten der Fall sei. Die Art der Darstellung erwecke den Eindruck, dass es sich bei dem nicht als solches gekennzeichneten Symbolfoto um die Brüste der Klägerin handle. Bei einem Großteil des angesprochenen Publikums werde der Eindruck erweckt, es handle sich um die Brüste der Klägerin, es mache sich somit eine konkrete Vorstellung vom Aussehen ihres nackten Oberkörpers und müsse überdies annehmen, die Klägerin habe sich nackt fotografieren lassen und sei mit der Veröffentlichung dieses Bildes einverstanden. Diese Umstände verletzten berechtigte Interessen der Klägerin in einer Weise, die die Veröffentlichung der sie tatsächlich selbst zeigenden Bilder gemäß § 78 Abs 1 UrhG unzulässig mache. Darüber hinaus liege aber auch eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch die Namensnennung in Verbindung mit der Abbildung nackter Brüste vor. Auch eine bloße „Namensnennung“ verstoße dann gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn sie in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolge. Dabei komme es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an. Wie bei der Veröffentlichung der Bildnisse der Klägerin würden ihre schutzwürdigen Interessen auch bei der beanstandeten Namensnennung verletzt. Die Zustimmung der Klägerin zur Veröffentlichung ihrer Lichtbilder sowie zur Nennung ihres Namens deckten die Veröffentlichung in Verbindung mit einem zu Missdeutungen Anlass gebenden Foto nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten, vermag keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die Klägerin beanstandete nicht die Veröffentlichung des nicht ihren Oberkörper zeigenden Bildes an sich, sondern die Veröffentlichung ihrer Lichtbilder im Zusammenhang mit dem (fremden) Nacktfoto. Die auf die Erwägungen zu 4 Ob 51/12x - Negermami gestützten Ausführungen der Beklagten, wonach die Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes keine Ansprüche nach § 78 UrhG auslöse, gehen daher ins Leere.

Die bei Ansprüchen nach § 78 Abs 1 UrhG vorzunehmende Interessenabwägung hat sich immer an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren und wirft daher - von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - grundsätzlich keine erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO auf.

Das Berufungsgericht ist in durchaus vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Beifügung des Bildes nackter weiblicher Brüste zum Foto der Klägerin und zum Bericht über ihre Anspruchsverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Brustoperation über den von der Einwilligung der Klägerin erfassten Teil ihres Privatlebens in einer Weise hinausgeht, der ihre schutzwürdigen Interessen an der Wahrung ihrer Intimsphäre verletzt.

Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (RIS-Justiz RS0078128). Die Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung ihrer Bilder bezog sich auf den - von ihr ohnehin nicht beanstandeten - Begleittext und die von ihr gemachten Fotos, nicht jedoch auf die Veröffentlichung in Kombination mit dem Nacktfoto einer dritten Person, das nicht als Symbolfoto gekennzeichnet war, und daher vom Publikum ihr zugeordnet wird.

Eine Verletzung des Namensrechts liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloß stellt oder lächerlich macht (4 Ob 51/12x mwN). Die Interessenabwägung und die ihr zugrundeliegenden Wertungen im Zusammenhang mit Ansprüchen nach § 78 UrhG sind auf die Beurteilung von Ansprüchen des Namensträgers infolge Namensnennung übertragbar (4 Ob 51/12x).

Stichworte