OGH 4Ob2078/96h (RS0105540)

OGH4Ob2078/96h29.8.2022

Rechtssatz

Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine (formell eigene) schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nie ausschließen. Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge.

Verbot der Einlagenrückgewähr — Fremdvergleich — besondere betriebliche Gründe

 

Normen

AktG §52
GmbHG §82

4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/149

6 Ob 288/99tOGH20.01.2000

Vgl auch; nur: Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge. (T1)<br/>Beisatz: Dies könnte dann der Fall sein, wenn kein Zusammenhang zwischen der Gesellschaftereigenschaft an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH und der Zuwendung zu Lasten des Kapitals der einbringenden GmbH gegeben war, und die Einbringung auch dann in der vorliegenden Art und Weise vorgenommen worden wäre, wenn die genannten Gesellschafter nicht auch an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH beteiligt gewesen wäre. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/14

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/133

6 Ob 271/05dOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen, liegt ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft vor. Dafür sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen; vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/178

2 Ob 225/07pOGH29.05.2008

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2008/74

7 Ob 35/10pOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178). (T6)

6 Ob 110/12pOGH13.09.2012

Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre. (T7)<br/>Beisatz: In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/90

6 Ob 153/12mOGH16.11.2012

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 48/12wOGH20.03.2013

Beisatz: Hier: Auf die Frage, ob ein Up-Stream-Merger an sich eine verpönte Einlangenrückgewähr zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft darstellt, kommt es somit gar nicht an; die beiden Gesellschaften wurden ohnehin verschmolzen und sind daher insofern als Einheit zu betrachten. (T9)

8 Ob 20/13vOGH04.03.2013

Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T10)

3 Ob 50/13vOGH17.07.2013

Auch

6 Ob 14/14yOGH15.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Verfügung stellt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2014/125

6 Ob 232/16kOGH22.12.2016

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder ‑leistungen kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an den Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (hier: Nach dem Klagsvorbringen Überlassung einer durch die Tochtergesellschaft angemieteten Liegenschaft an die Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“, weil die Muttergesellschaft die Liegenschaft aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht anmieten hätte können). (T12)

9 ObA 69/16mOGH26.07.2016

nur: Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge. (T13)

6 Ob 114/17hOGH29.08.2017

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11

6 Ob 199/17hOGH17.01.2018

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Gesellschafters an einer im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Liegenschaft, wobei als Einlösungspreis der Einheitswert vereinbart wurde. (T14)

6 Ob 128/17tOGH28.03.2018

Auch; nur T6

6 Ob 195/18xOGH20.12.2018

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/113

8 ObA 53/18dOGH24.05.2019

Beis wie T3; Beisatz: Diese Prüfung (Fremdüblichkeit) ist auch bei der vereinbarten Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. (T15)

6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird. (T16)

6 Ob 89/21pOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 234/21mOGH29.08.2022

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_010

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