Rechtssatz
Wenn auch die Rechtsprechung seit der UWGNov 1988 wahrheitsgemäße vergleichende Werbung als grundsätzlich zulässig ansieht, so gilt dies doch auch weiterhin nicht für Werbevergleiche, die im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet sind oder etwa - durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot (§ 1 UWG) verletzen (ÖBl 1990,154).
Normen
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c
4 Ob 153/90 | OGH | 04.12.1990 |
Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159 |
4 Ob 174/90 | OGH | 29.01.1991 |
Beisatz: Hier: Einzelfallentscheidung (T1) |
4 Ob 2283/96f | OGH | 29.10.1996 |
Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T2) |
4 Ob 191/02w | OGH | 24.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßstellen und der Lächerlichkeit preisgeben durch ironische Formulierung. (T3) |
4 Ob 233/06b | OGH | 13.02.2007 |
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist wahrheitsgemäße vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0040OB00153_9000000_003
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