Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der im "H*****"-Katalog 1994 und in der zugehörigen Preisliste mit
den Worten "Keine billigen Gipskartonplatten" angepriesene Vorteil
der Häuser der Beklagten wird von den angesprochenen Interessenten im
Sinne der Unklarheitenregel nicht als Preisvergleich mit den
Gipsfaserplatten ("F*****"-Platten) der Beklagten aufgefaßt, sondern
als abwertende Qualitätsangabe im Sinne von billig = schlecht und von
minderer Qualität verstanden werden. Nach der Rechtsprechung des OGH
sind aber trotz der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer
vergleichender (Preis)Werbung durch UWG-Novelle 1988 nach
Werbevergleiche wettbewerbswidrig, die - etwa durch
Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive
Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzen (SZ 63/108 = ecolex
1990, 558 = EvBl 1990/114 = MR 1990, 144 = ÖBl 1990, 154 = WBl 1990,
308 - Media Analyse 1988; ecolex 1991, 183 = ÖBl 1991, 160 = MR 1991,
119 = WBl 1991, 172 - Druckauftritt uva; zuletzt etwa 4 Ob 1014/95).
Das gilt entgegen der Meinung der Beklagten auch für den sog. "Systemvergleich" (WBl 1990, 311 = RdW 1990, 344 - Fertighaus-Werbung; ecolex 1991, 38 - Ölfaß), welcher gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet (MR 1994, 248 = WBl 1995, 81 = ecolex 1995, 192 - Bioziegel).
Die vergleichenden Angaben über die Belastbarkeit der Gipskartonplatten einerseits und der Gipsfaserplatten andererseits sind schon deshalb irreführend, weil damit vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen wird. In einem solchen Fall muß aber die Ungleichheit offengelegt werden (ecolex 1994, 180 MR = 1994, 31 - KFZ-Wirtschaft).
Der bloße Zeitablauf kann den Unterlassungsanspruch nicht vernichten. Die Verwirkungslehre wird für den Bereich des österreichischen Wettbewerbsrechtes in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind mwN). Die Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses wurde im Rechtsmittel nicht releviert.
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