OGH 4Ob1042/95

OGH4Ob1042/9513.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Siemer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum und Mag.Günther Schmied, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 6.April 1995, GZ 3 R 1/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der im "H*****"-Katalog 1994 und in der zugehörigen Preisliste mit

den Worten "Keine billigen Gipskartonplatten" angepriesene Vorteil

der Häuser der Beklagten wird von den angesprochenen Interessenten im

Sinne der Unklarheitenregel nicht als Preisvergleich mit den

Gipsfaserplatten ("F*****"-Platten) der Beklagten aufgefaßt, sondern

als abwertende Qualitätsangabe im Sinne von billig = schlecht und von

minderer Qualität verstanden werden. Nach der Rechtsprechung des OGH

sind aber trotz der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer

vergleichender (Preis)Werbung durch UWG-Novelle 1988 nach

Werbevergleiche wettbewerbswidrig, die - etwa durch

Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive

Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzen (SZ 63/108 = ecolex

1990, 558 = EvBl 1990/114 = MR 1990, 144 = ÖBl 1990, 154 = WBl 1990,

308 - Media Analyse 1988; ecolex 1991, 183 = ÖBl 1991, 160 = MR 1991,

119 = WBl 1991, 172 - Druckauftritt uva; zuletzt etwa 4 Ob 1014/95).

Das gilt entgegen der Meinung der Beklagten auch für den sog. "Systemvergleich" (WBl 1990, 311 = RdW 1990, 344 - Fertighaus-Werbung; ecolex 1991, 38 - Ölfaß), welcher gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet (MR 1994, 248 = WBl 1995, 81 = ecolex 1995, 192 - Bioziegel).

Die vergleichenden Angaben über die Belastbarkeit der Gipskartonplatten einerseits und der Gipsfaserplatten andererseits sind schon deshalb irreführend, weil damit vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen wird. In einem solchen Fall muß aber die Ungleichheit offengelegt werden (ecolex 1994, 180 MR = 1994, 31 - KFZ-Wirtschaft).

Der bloße Zeitablauf kann den Unterlassungsanspruch nicht vernichten. Die Verwirkungslehre wird für den Bereich des österreichischen Wettbewerbsrechtes in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind mwN). Die Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses wurde im Rechtsmittel nicht releviert.

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