OGH 4Ob1014/95

OGH4Ob1014/957.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "S*****" *****anstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsrekursverfahren S 240.000) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 29.Dezember 1994, GZ 6 R 221/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist allein die Behauptung

der Beklagten, die "Kleine Zeitung" sei die "ungelesene Nr. 1". Mit

dieser Behauptung wird der "Kleinen Zeitung" unterstellt, jene

Zeitung zu sein, von deren Druckauflage am meisten Exemplare

ungelesen bleiben. Daß dies der Wahrheit entspräche, haben die

Beklagten nicht einmal behauptet. Als herabsetzende

Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit die Beklagten nicht bewiesen

haben, verstößt die beanstandete Werbeaussage gegen § 7 UWG; nach § 2

UWG sind (nur) unwahre Angaben über die eigenen geschäftlichen

Verhältnisse zu beurteilen. Die beanstandete Werbeaussage enthält

keinen Vergleich mit den Produkten von Mitbewerbern. Auch ein zur

Irreführung geeigneter oder - etwa durch Pauschalabwertungen,

unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Gebot der

Sachlichkeit verletzender Werbevergleich ist trotz der

grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender

(Preis)Werbung durch die UWG-Novelle 1988 nach wie vor

wettbewerbswidrig (SZ 63/108 = ecolex 1990, 558 = EvBl 1990/114 = MR

1990, 144 = ÖBl 1990, 154 = WBl 1990, 308 - Media-Analyse 1988;

ecolex 1991, 183 = ÖBl 1991, 160 = MR 1991, 119 = WBl 1991, 172 -

Druckauftritt). Seit der UWG-Novelle 1988 ist es im übrigen nicht mehr erforderlich, daß ein besonderer Anlaß besteht, sich mit der Ware eines anderen zu befassen, wie in der vor der Gesetzesänderung ergangenen Rechtsprechung für den "Abwehrvergleich" (sowie den "Auskunftsvergleich" und der "Fortschrittsvergleich") anerkannt war (ÖBl 1986, 42 = Media-Analyse-Zeitungswerbung; ÖBl 1988, 6 - GFK-Schachtboden).

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