Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die angesprochenen Verkehrskreise ordneten den in der beanstandeten vergleichenden Werbung verwendeten Begriff "Telekom" deshalb dem Unternehmen der Klägerin zu, weil diese auf dem Markt für Festnetztelefonie der größte Anbieter sei, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte selbst der Klägerin in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag eine marktbeherrschende Stellung zugestanden hat. Die hier allein entscheidende Frage nach dem Verständnis des Publikums vom Inhalt eines bestimmten Begriffs steht im übrigen in keinerlei Zusammenhang mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nach der Monopolisierbarkeit von bestimmten Worten (etwa in Firmen- oder Markenbezeichnungen) durch ein Unternehmen selbst; nicht die Klägerin, sondern die Beklagte hat sich ja dieses Begriffs in ihrer Werbung bedient.
Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt und damit gegen § 1 UWG verstößt (WBl 1999, 134 = MR 1999, 34 - Kleiner Bruder; MR 1999, 186 - Negative Smile je mwN). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie die "nützliche Information" über die von der Beklagten verlangte halbe Grundgebühr deshalb für sittenwidrig hält, weil sie mit einer aggressiven, das Sachlichkeitsgebot verletzenden pauschalen Abwertung des Mitbewerbers verbunden sei.
Für diese Beurteilung macht es auch keinen Unterschied, ob einzelne Satzteile der beanstandeten Ankündigung für sich allein unbedenklich sind: Die von der Beklagten angestellte zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem im Wettbewerbsrecht bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; 4 Ob 142/00m uva). Auch die gegen den Umfang des Unterlassungsgebots vorgebrachten Argumente erweisen sich damit als nicht zielführend.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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