European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00142.24X.0121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurswird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin 329,65 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist eine Anbieterin von Pay‑TV und exklusive (Sub‑)Lizenznehmerin für Fernseh-Übertragungen von Spielen der deutschen Fußball-Bundesliga.
[2] Beim Beklagten handelt es sich um einen Sportverein, der über keinen Abonnementvertrag mit der Klägerin verfügt. In dessen Vereinskantine wurde am 4. 11. 2023 die Live-Übertragung eines Fußballmatches gezeigt, an der der Klägerin unstrittig urheber- und leistungsschutzrechtliche Ausschließlichkeitsrechte zustehen.
[3] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten, gestützt auf UrhG und UWG, Unterlassung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung. Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruchs beantragt sie, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verpflichten, „die öffentliche Aufführung von Laufbildwerken, mit denen Sportveranstaltungen im Rundfunk live übertragen werden, zu unterlassen, wenn die klagende Partei dafür exklusive Nutzungsrechte innehat und keine Bewilligung für die Aufführung erteilt hat“.
[4] Der Beklagte beantragt, die Klage und den Sicherungsantrag abzuweisen, weil keine öffentliche Wiedergabe vorliege, er nicht passivlegitimiert sei, kein Rechtschutzinteresse bestehe und das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei.
[5] Das Erstgericht verneinte eine öffentliche Wiedergabe iSd § 18 Abs 3 UrhG und wies den Sicherungsantrag ab.
[6] Es stellte – soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant – fest, dass das im Vereinsheim gelegene Vereinslokal etwa 80 m² groß ist und über Tische samt Sesseln sowie einen Schankbereich (Theke) und einen an der Wand montierten Fernseher verfügt. Weiters ist ein Kühlschrank aufgestellt, welcher ausschließlich von Vereinsspielern für private Nahrungsmittel verwendet wird. Das Vereinslokal wird für Vereinssitzungen, Trainer- und Spielerbesprechungen sowie auch für das gesellige Zusammensein von Vereinsmitgliedern genutzt, vor allem nach Ende der Meisterschaftsspiele. Im Rahmen von Vereinssitzungen und Trainingsbesprechungen wird der Fernseher für die Wiedergabe und Besprechung von während des Trainings angefertigten Videoaufnahmen und für ausgesuchte Videos – etwa aus YouTube – verwendet. Für die allgemeine Darbietung von Profifußball ist dieser Fernseher nicht vorgesehen. Vereinsmitglieder können jedoch ein individuelles Programm darauf zeigen, indem sie den Fernseher (mittels HDMI-Kabel) mit einem privaten Laptop verbinden. Für die Verwendung des Fernsehers gibt es keine, weder schriftlich noch mündlich fixierte, Regelung.
[7] Das gesellige Zusammensitzen im Vereinslokal nach Meisterschaftsspielen umfasst grundsätzlich nur Vereinsmitglieder. Ausnahmsweise können auch zum gegnerischen Verein zugehörige Personen anwesend sein. Das Vereinslokal bleibt bei diesen geselligen Zusammenkünften offen und daher prinzipiell allgemein zugänglich. Weder am Eingang zum Vereinsheim noch an der Eingangstüre zum Vereinslokal befindet sich ein schriftlicher Hinweis, dass es sich um eine private Veranstaltung handelt. Fremde Personen werden jedoch nach dem Zweck des Anwesendseins befragt. Ein Servicebetrieb und eine allgemeine Essensausgabe ist im Vereinslokal nicht eingerichtet, im Foyer des Vereinsheims gibt es einen Getränkeautomaten mit Münzeinwurf. Während eines Meisterschaftsspiels wird im Anschluss an eine Zuschauertribüne eine Kantine – untergebracht in einem Container – zur Ausgabe von Getränken und Speisen sowie eine Grillstation betrieben. Diesfalls wird der Getränkeautomat gesperrt.
[8] Am 4. 11. 2023 fanden auf der Sportanlage der Beklagten Meisterschaftsspiele statt. Nach deren Beendigung ergab sich ein spontanes Zusammensitzen von Vereinsmitgliedern der Beklagten (größtenteils Spieler) samt deren Familienmitgliedern im Vereinslokal, insgesamt ca 10 bis 15 Personen, die allesamt miteinander befreundet und teilweise miteinander verwandt waren. Ein Teilnehmer war das Vereinsmitglied (Spieler) *. Dieser verfügte damals über ein privates Abonnement bei der Klägerin, und er hatte in seinem Pkw einen Laptop, welchen er, einer spontanen Idee folgend, ins Vereinslokal holte. Mittels eines HDMI-Kabels stellte er eine Verbindung zwischen seinem Laptop und dem Fernseher her, damit sich die anwesenden Vereinsmitglieder, Freunde und Verwandte das laufende Spiel ansehen können. Diese Vorgangsweise wählte er bereits des Öfteren im Vereinslokal, dies jedoch ausschließlich unter Freunden.
[9] Während des Abends erschien ein für die Klägerin tätiger Kontrollor, der ungehindert ins Vereinslokal gelangen konnte, das auch nicht als „privat“ gekennzeichnet war. Als er im Vereinslokal erschien, wurde er vom Platzwart * angesprochen, da er diesem fremd war, was er vor Ort im Lokal tue. Der Kontrollor stellte sich – unrichtig – als Talente-Scout für Fußballspieler vor und fragte nach Getränken und Essen, woraufhin ihm der Platzwart erklärte, dass der Schankbetrieb bereits eingestellt sei. Weil sich der Kontrollor als Scout ausgab und nicht unsympathisch wirkte, brachte ihm der Platzwart vom Getränkeautomaten im Foyer sodann ein Bier, das der Kontrollor vor Ort konsumierte.
[10] Das von der Klägerin angerufene Rekursgerichtbejahte ausgehend von diesem Sachverhalt eine öffentliche Wiedergabe, verneinte jedoch eine Haftung des beklagten Vereins mangels eigener Sorgfaltswidrigkeiten und/oder einer Zurechnung von Handlungen seiner Mitglieder und bestätigte den abweisenden Beschluss des Erstgerichts.
[11] Das Rekursgericht bewertetet den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil es angesichts der gesellschaftlichen Stellung und wichtigen sozialen Funktion des Vereinswesens in Österreich von iSd § 528 Abs 1 ZPO über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei, ob und inwieweit ein Verein für die in seinem Vereinslokal von einem Mitglied veranlasste Wiedergabe einer „Pay-TV-Sendung“ hafte.
[12] Die Klägerinbeantragt in ihrem Revisionsrekurs, die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[13] Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[14] Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zur Klarstellung zulässig, jedoch nicht berechtigt.
[15] 1. Ob der festgestellte Vorfall als „öffentliche Wiedergabe“ iSd §§ 18 ff UrhG, Art 3 Info-RL verstanden werden kann (s dazu jüngst etwa EuGH C‑723/22 – Citadines/ MPLC Deutschland und C‑135/23 – GEMA/Appartementhaus), kann dahinstehen, weil dem Rekursgericht im Ergebnis beizupflichten ist, dass der Beklagte für eine Rechtsverletzung nicht haften würde.
[16] 2.1 Im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter („Störer“). Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Verstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. „Störer“ ist insofern nur derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Eine Haftung als unmittelbarer Täter (oder Mittäter) setzt sohin tatbestandsmäßiges Handeln voraus (RS0079765 [insb T16, T20, T30]; vgl auch RS0012131, RS0031901).
[17] 2.2 Juristische Personen – wie ein Verein nach dem VerG (nunmehr VereinsG 2002) – können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (RS0079765 [T14]).
[18] Ein tatbestandsmäßiges Handeln von Vereinsorganen, das dem Beklagten zugerechnet werden könnte, steht hier nicht fest, sodass eine Haftung als unmittelbarer Störer bzw Mittäter ausscheidet.
[19] 2.3 Auch für eine Anstiftung gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit der Revisionsrekurs ins Treffen führt, dass die Vereinsorgane zur Rechtsverletzung zumindest beigetragen hätten, indem sie einen Fernseher öffentlich zugänglich montiert und keine Nutzungsregelungen erlassen hätten, kommt eine Haftung als Gehilfe zwar in Betracht; „Gehilfe“ ist nach ständige Rechtsprechung aber nur, wer den Täter bewusst fördert; adäquate Verursachung genügt nicht (vgl RS0031329, RS0026577 [T1]). Der Gehilfe muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen; diese Prüfpflicht ist aber auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (RS0026577 [T8, T9]; RS0114372). Zu 4 Ob 194/07v wurde etwa bereits die Gehilfeneigenschaft für eine Urheberrechtsverletzung durch filesharing verneint, weil Eltern nicht verpflichtet sind, von Vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen.
[20] Das Rekursgericht nahm als unstrittig an, dass die Wiedergabe ohne Wissen oder Willen der Organe des Beklagten erfolgte, wogegen sich der Revisionsrekurs nicht wendet. Ohnekonkrete Anhaltspunkte – von denen nach dem bescheinigten Sachverhalt ebensowenig auszugehen ist – muss ein Vereinsvorstand aber nicht vorhersehen, dass ein vereinsinterner Fernseher mit einem privaten, externen Empfangsgerät verbunden wird, um urheberrechtlich geschützte Sendungen aufzuführen, und das noch dazu in einem Rahmen, der als „öffentliche Wiedergabe“ qualifiziert werden könnte. Insbesondere handelte es sich beim konkreten Vereinslokal nicht um eine klassische, auch die Allgemeinheit adressierende Sportplatzkantine, deren Umsatz durch die Übertragung von Sportveranstaltungen gesteigert werden sollte.
[21] Mangels Verletzung einer Prüfpflicht scheidet eine Haftung der Beklagten als Gehilfe (sowie die vom Rekursgericht ausschließlich geprüfte Verschuldenshaftung für Organisationsmängel) sohin aus.
[22] Im Übrigen müsste sich das Begehren gegen den konkreten Tatbeitrag richten und nicht gegen das tatbestandsmäßige Verhalten der vom Gehilfen geförderten Person (RS0126742).
[23] 2.4 Der Klägerin ist beizupflichten, dass sich das Rekursgericht nicht mit der – bereits in erster Instanz geltend gemachten – Haftung als Unternehmensinhaber auseinandergesetzt hat. Gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG kann der Inhaber eines Unternehmens nämlich auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Rechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht (s auch § 88 UrhG sowie § 54 Abs 1 MSchG, § 18 UWG [dort: „andere Person“, s dazu 3 Ob 337/53]). Diese Haftung des Unternehmers ist eine Erfolgshaftung und setzt kein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Gesellschaft voraus (RS0079818) und auch keine Kenntnis der rechtsverletzenden Handlungen (vgl RS0078208).
[24] Die Begriffe „Unternehmer“, „Bediensteter“ und „Beauftragter“ sind nach ständiger Rechtsprechung weit zu verstehen (vgl 4 Ob 216/18w Pkt 3.1 mwN). Inhaber des Unternehmens ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt (RS0120905). Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist (RS0077234, RS0077480; vgl auch RS0079674).
[25] Selbst wenn man aber den Beklagten als Inhaber eines Unternehmens versteht (vgl RS0122898), zu dem auch der Betrieb des Vereinslokals gehört, kann hier der unmittelbare Störer, bei dem es sich um einen (im Hobbybereich wohl nicht angestellten) Spieler und ein einfaches Vereinsmitglied ohne Agenden handelte, nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden, wie es die Klägerin tut.
[26] Zweck der Unternehmerhaftung ist zudem, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz betrieblicher Hilfspersonen auch das damit verbundene Risiko aufzubürden, sodass seine Verantwortung dort ihre Grenze findet, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer in keiner Weise zugute kommt (vgl RS0125255, RS0079674 [T27], RS0079799 [T2]).
[27] Nun ist der Klägerin zwar beizupflichten, dass ein Verein mit seinen Mitgliedern in einer Rechtsbeziehung steht und auf deren Verhalten etwa durch Statuten und eine Hausordnung bis hin zu einem Vereinsausschluss Einfluss nehmen kann. Auch mag es sein, dass der Vereinszweck eines Sportvereins durch gemeinsam verfolgte Fußballübertragungen im Ergebnis gefördert wird. Dafür war der Fernseher aber nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgte die Wiedergabe hier eigenmächtig, und das Vereinsmitglied wurde vom Verein dafür gerade nicht als Hilfsperson eingesetzt (oder auch nur berechtigt) und war insofern daher auch nicht für den Verein tätig, sondern im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gegenüber den anderen Mitgliedern. Damit ist auch eine Haftung des Beklagten als Unternehmensinhaber zu verneinen.
[28] 2.5 Neben der Zurechnung des unmittelbaren Störers als Vereinsmitglieds gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG beruft sich die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs auch auf eine Zurechnung des Platzwartes, der die Rechtsverletzung wahrgenommen, aber nicht unterbunden habe, im Wege der Repräsentantenhaftung.
[29] Nach ständiger Rechtsprechung haftet eine juristische Person etwa für ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Äußerungen ihrer Repräsentanten nach § 1330 ABGB (6 Ob 186/22d mwN).
[30] Inwieweit diese Rechtsprechung auf Ansprüche nach dem UrhG übertragen werden kann, das in § 81 Abs 1 und § 88 UrhG eigene Haftungsbestimmungen kennt, sowie auf Unterlassungen eines Repräsentanten gegenüber dem unmittelbaren Störer, muss jedoch nicht näher untersucht werden, kann der Platzwart des Sportplatzes doch nicht ohne Weiteres als Repräsentant des beklagten Vereins verstanden werden. Repräsentanten sind Personen, die in der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (vgl RS0009113). Dafür gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte.
[31] 2.6 Schließlich ist im Sachenrecht sowie bei Unterlassungsansprüchen nach § 1330 ABGB noch das Konzept des „mittelbaren Störers“ anerkannt. Demnach kann auch vondemjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern, Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (vgl RS0103058, RS0011737; weiterführendHayden, Das [sachenrechtliche] Haftungskonzept des „mittelbaren Störers“: Wechselwirkungen zum Immaterialgüterrecht und Modifizierung durch das Unionsrecht, wbl 2022, 181). Die Zurechnung der Äußerungen an den mittelbaren Störer erfolgt beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des § 1330 ABGB anhand einer Abwägung nach einem beweglichen System aufgrund der Kriterien der rechtlichen und tatsächlichen Abhilfemöglichkeit durch den mittelbaren Störer, der wertungsmäßigen Zurechnung der unmittelbaren Störungshandlung für die Zwecke und zum Nutzen des mittelbaren Störers sowie der Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes (6 Ob 186/22d mwN).
[32] Auch insoweit kann aber eine nähere Untersuchung, ob und inwieweit diese Rechtsprechung überhaupt neben § 81 Abs 1 Satz 2, § 88 UrhG treten kann, unterbleiben, weil in Punkt 2.4 bereits dargelegt wurde, dass die Störungshandlung hier nicht auf den Verein und die Wahrung seiner Interessen zurückgeht und ihm daher auch wertungsmäßig nicht zugerechnet werden kann.
[33] 2.7 Im Ergebnis ist daher ein Einstehenmüssen des Beklagten für die (allfällige) Rechtsverletzung zu verneinen und dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.
[34] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gelingt es dem Beklagten, einen Sicherungsantrag abzuwehren, hat er ungeachtet § 393 EO sogleich Anspruch auf Kostenersatz.
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