OGH 17Ob9/09m; 4Ob142/24x (RS0125255)

OGH17Ob9/09m; 4Ob142/24x21.1.2025

Rechtssatz

Die Haftung des Unternehmers nach § 54 Abs 1 MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.

Normen

MSchG §54 Abs1

17 Ob 9/09mOGH22.09.2009

Veröff: SZ 2009/124

4 Ob 142/24xOGH21.01.2025

vgl; Beisatz: Die Unternehmerhaftung findet ihre Grenze dort, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer in keiner Weise zugute kommt. (T1)<br/>Anm: Hier: Prüfung der Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied in ihrem Vereinslokal.

Dokumentnummer

JJR_20090922_OGH0002_0170OB00009_09M0000_001

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