Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 3.539,65 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 589,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Kläger sind Vorstände und Geschäftsführer zweier Kapitalgesellschaften, zu deren Tätigkeitsbereichen die Vermögensberatung und die Finanzierungsvermittlung zählen. Das jüngste Projekt einer der Gesellschaften ist der Kauf einer Liegenschaft in Tirol, auf der eine Hotelanlage errichtet werden soll. Diese Gesellschaft soll als Komplementärin der zu diesem Zweck gegründeten GmbH & CO KEG den Liegenschaftskauf, die Hotelerrichtung, die Finanzierung, die langfristige Vermietung und Verpachtung des neuen Hotelprojekts und bestimmte andere Zusatzleistungen ausführen. Die von den Klägern angeworbenen Anleger sind als Kommanditisten der KEG verpflichtet, über ihre Mindesteinlage hinaus Nachschüsse bis zum Doppelten der übernommenen Kapitaleinlagen zu leisten. Der Komplementärin gebühren 13 % der Gesamtinvestitionen, bestehend aus Eigen- und Fremdkapital, bei Abschluss des Vertrags. Berücksichtigt man dabei auch noch die Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit in Höhe von 6 %, dann ergibt sich, dass die Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren der Komplementärgesellschaft bei diesem Projekt mehr als 40 % der Eigenmittel betragen, die etwa 33 % der Gesamtinvestitionssumme ausmachen.
Zu den Anlegern im Rahmen der von den Klägern geführten Unternehmen gehörte auch ein Autohändler, der an mehreren Projekten beteiligt war und seiner Nachschusspflicht nachkommen musste.
Eine Rendite aus den Immobilienprojekten der Kläger stellt sich in der Regel nicht vor Tilgung des Fremdkapitals ein, weshalb einige wenige Kunden mit ihrer Geldanlage unzufrieden waren. Ob ein Wiener Ehepaar deshalb auf Auflösung des Vertrags geklagt hat, kann nicht festgestellt werden. Mit einer Unternehmerin aus Linz und mit deren Ehegatten kam es allerdings zu einem Rechtsstreit, weil diese mit der Nachschusspflicht und mit dem späten Erwirtschaften einer Rendite nicht einverstanden waren.
Auf seiner Homepage bewirbt eines der von den Klägern geführten Unternehmen seine Projekte als sichere Anlageform, so seien aufgrund indexierter Mietverträge steigende Erträge sicher. Gemanagte Immobilienveranlagungen ergäben eine Durchschnittsrendite von 8 bis 12 %, sie seien zudem ähnlich komfortabel wie ein Sparbuch. Die Beklagte ist Medieninhaberin eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins, in dem am 4. September 2006 der von einem Mitarbeiter der Beklagten verfasste Artikel samt einem Foto der beiden Kläger (aufgenommen vor der Werbewand einer oberösterreichischen Zeitung) mit der fettgedruckten Überschrift „Unbeschränkte Haftung" und dem Subtitel „Geldanlage. Die Linzer Finanzgruppe ... lockt ahnungslose Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte. Fragwürdige Vertragsklauseln werden manchen später zum Verhängnis." erschien. Dort wird ein namentlich genannter Steuerberater mit der Aussage zitiert, die „Kalkulation der Zinszahlungen" (bei dem Hotelprojekt) liege „bei etwa einem Viertel realistischer Konditionen". Darüber hinaus wird die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags in Ansehung der Nachschusspflicht der Kommanditisten dargelegt und eine weitere Vertragsklausel genannt, wonach sich die Kommanditisten unbeschadet der im Außenverhältnis bestehenden beschränkten Haftung solidarisch verpflichten, die persönlich haftende Gesellschafterin vollkommen klag- und schadlos zu halten. Dazu wird ein Klagenfurter Rechtsprofessor zitiert, wonach dies bedeute, dass „jeder einzelne Kommanditist gegenüber der Komplementärin ein unbegrenztes Haftungsrisiko" übernehme, und weiters ein Immobilienfinanzierer genannt, der ausführt, dass diese Klausel „das Modell der Kommanditgesellschaft ad absurdum" führe. Im Artikel wird überdies der Fall eines Anlegers beschrieben, der schon in mehrere Projekte fast 950.000 EUR investiert habe (Autohändler aus Oberösterreich). Nach sechs bis sieben Jahren hätte „sich das Projekt rechnen" sollen, „sei ihm damals bedeutet worden". Tatsächlich sei aber „einiges schief" gelaufen, die Haftungsklausel sei schlagend geworden und er habe zusätzliche Forderungen erfüllen müssen. Ein Linzer Berufspilot habe sich von den Klägern überreden lassen, sein Privathaus über das Unternehmen der Kläger realisieren zu lassen. Statt budgetierter 950.000 EUR habe ihn das Ganze letztlich fast 1,5 Mio EUR gekostet. Nur wenige Klienten der Kläger hätten - unter anderem wegen zu erwartender hoher Verfahrenskosten - bisher den Rechtsweg beschritten. Eine Unternehmerin aus Linz habe „erfolgreich den ihr zustehenden Steuervorteil eingeklagt". Ein Wiener Ehepaar habe nach einer drohenden Nachzahlung auf Vertragsauflösung geklagt. In Linz laufe derzeit auch ein von einem anderen Investor angestrengtes Verfahren; der Mann wolle eine geforderte Nachzahlung nicht leisten und statt dessen aus dem langjährigen Projekt aussteigen. Die Kläger werden dahin zitiert, dass sie viele langjährige zufriedene Kunden hätten, man aber nicht 100 % zufriedenstellen könne. Abschließend wird in den Artikel darauf hingewiesen, dass dem Unternehmen der Kläger nach Zusammenrechnung aller Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren laut Investorenvereinbarung deutlich über 40 % der veranlagten Gelder verblieben.
Der seit neun Jahren auf Wirtschaftsberichterstattung spezialisierte Artikelverfasser sprach mit dem das Hotelprojekt kritisierenden Steuerberater und mehreren Anlegern. Er führte auch ein ausführliches Interview mit dem Erstkläger, in dem er ihn zum Hotelprojekt und zu seinem Verhältnis mit einer (negativ) in die Schlagzeilen geratenen Finanzgruppe befragte. Er konfrontierte den Erstkläger auch damit, dass er mit einer Reihe von Investoren gesprochen habe, die nicht alle zufrieden seien oder sich darüber beschwert hätten, dass ihnen hohe Renditen versprochen worden seien, sie aber plötzlich Nachzahlungen hätten leisten müssen, und die aus den Verträgen hätten aussteigen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei. Der Artikelverfasser hatte Projektunterlagen für das Hotelprojekt sowie Management-, Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge der Unternehmen der Kläger von einer Vertrauensperson zur Verfügung gestellt erhalten.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragten die Kläger, der Beklagten die Veröffentlichung von Bildnissen ihrer Person in einer sie beeinträchtigenden Art und Weise ohne deren Zustimmung zu verbieten, wenn im Begleittext gleichzeitig unwahre Behauptungen über die Unternehmen der Kläger aufgestellt werden, die im Einzelnen, aber zumindest in ihrer Gesamtheit den Eindruck erwecken, die Kläger als deren Vorstände und Geschäftsführer seien unseriös, insbesondere die Behauptung, sie lockten ahnungslose Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte, in Verbindung mit der Aussage, sie führten Kunden durch die Kalkulation irrealer Zinszahlungen (ein Viertel des tatsächlich Erforderlichen) in Irrtum, ein oberösterreichischer Autohändler habe, nachdem „einiges schief lief" und sich ein Immobilienprojekt trotz entsprechender Zusage nach sechs bis sieben Jahren „nicht gerechnet" habe, insgesamt 950.000 EUR investiert, die Kläger überschritten für Kunden budgetierte Kosten um mehr als 50 %, die Kläger seien erfolgreich von einer Kundin auf Zahlung eines dieser zustehenden Steuervorteils geklagt worden, die Kläger seien von einem Wiener Ehepaar aufgrund einer drohenden Nachzahlung auf Vertragsauflösung geklagt worden und die Kläger kassierten 40 % der veranlagten Gelder für Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, wenn tatsächlich lediglich 17 % verrechnet würden. Die Beklagte habe im beanstandeten Artikel unwahre und kreditschädigende Vorwürfe gegenüber den von den Klägern geführten Unternehmen erhoben und damit indirekt auch gegen die Kläger. Die Beklagte wendete ein, die von den Klägern beanstandeten Behauptungen seien einerseits unerheblich und andererseits wahr. Die Haftung der Anleger sei tatsächlich unbeschränkt, die Gestion der von den Klägern geführten Unternehmen unseriös. Unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung dürfe eine im Tatsachenkern richtige Äußerung auch durch die Veröffentlichung eines Fotos illustriert werden.
Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Wer sich einer Zeitschrift für ein Interview zur Verfügung stelle, stimme der Bildnisveröffentlichung zu und müsse auch eine kritische Berichterstattung hinnehmen. Die neutrale Abbildung der beiden Kläger samt zutreffender Bildunterschrift verletzte deren Interessen keinesfalls. Die im Artikel enthaltenen Behauptungen seien nicht zu beanstanden.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung mit der Einschränkung, dass die Behauptungen, das Unternehmen der Kläger locke ahnungslose Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte in Verbindung mit der Aussage, die Kläger führten Kunden durch die Kalkulation irrealer Zinszahlungen in Irrtum, ein oberösterreichischer Autohändler habe, nachdem einiges schief gelaufen sei und sich ein Immobilienprojekt trotz entsprechender Zusage nach sechs bis sieben Jahren nicht gerechnet habe, insgesamt 950.000 EUR investiert, und die Unternehmen der Kläger überschritten für Kunden budgetierte Kosten um mehr als 50 %, nicht verboten wurden (das Sicherungsbegehren daher insoweit abgewiesen wurde). Von einer (allenfalls schlüssigen) Zustimmung der Kläger zur Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit dem kritischen Bericht könne nicht ausgegangen werden. Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt worden seien, sei darauf abzustellen, ob die Interessen der Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen seien. Die Kläger seien nicht allgemein bekannt, durch die Veröffentlichung ihrer Fotos im Zusammenhang mit dem ihre Geschäftspraktiken scharf kritisierenden Artikel würden die Kläger an den Pranger gestellt und insoweit in ihren berechtigten Interessen verletzt. Die Veröffentlichung des Fotos der Kläger sei nicht notwendig gewesen. Die Beklagte hätte, wenn sie das Foto der Kläger in diesem Zusammenhang habe veröffentlichen wollen, erst deren Zustimmung einholen müssen. Zu einem die Interessen der Kläger allenfalls überwiegenden öffentlichen Informationsbedürfnis habe die Beklagte kein konkretes Vorbringen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt, ist infolge Abweichens der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig und berechtigt.
1. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, und zwar insbesondere dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird oder dass sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RIS-Justiz RS0078186). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist maßgebend, ob die insofern geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen (RIS-Justiz RS0078088 T2).
2. Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens und bei der Öffentlichkeit unbekannten Privatpersonen kann eine Verletzung des erörterten Persönlichkeitsrechts infolge der Beigabe des Bildes noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein (RIS-Justiz RS0077767).
3. Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt
gewöhnlich zugunsten des Mediums aus (4 Ob 142/99g = SZ 72/97; 6 Ob
249/01p = SZ 74/204). Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des EGMR gestützt, welcher der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einräumt und Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 EMRK für vereinbar hält. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (6 Ob 249/01p mwN).
4. Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig ist, falls mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wird, so kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Beim Schutz der Ehre geht es - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur um die „verdiente Ehre" (RIS-Justiz RS0112084).
5. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Bilder der Kläger sind im Wesentlichen wahr (siehe dazu RIS-Justiz RS0079693), weil die als bescheinigt angenommenen Tatsachen die Subüberschrift „... Lockt ahnungslose Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte. Fragwürdige Vertragsklauseln werden manchen später zum Verhängnis." rechtfertigen. Der Vorwurf, mehr als 40 % der veranlagten Gelder verblieben beim Unternehmen (der Kläger), ist richtig, es kam ferner auch zu einem Rechtsstreit über die Nachschusspflicht und der späten Renditen. Unerheblich ist in diesem Kontext, in welchem Bundesland die unzufriedenen Kunden wohnen. Bloß die Behauptung, eine Kundin hätte erfolgreich einen ihr zustehenden Steuervorteil eingeklagt, ist nicht bescheinigt. Dieses Detail ist aber im Gesamtzusammenhang von so untergeordneter Bedeutung, dass allein deshalb nicht von einer Verletzung berechtigter Interessen der Kläger durch die Bildnisveröffentlichung wegen unrichtiger Veranlassung des Eindrucks, die Kläger seien unseriöse Geschäftsleute, gesprochen werden kann.
Die bescheinigte Behauptung, die von den Unternehmen der Kläger gemanagten Immobilienveranlagungen ergäben eine Durchschnittsrendite von 8 bis 12 % und seien ähnlich komfortabel wie ein Sparbuch, wenn gleichzeitig Kommanditverträge mit über die Haftung des Kommanditisten nach dem Gesetz hinausgehenden Nachschusspflichten und Haftungen für Gesellschaftsschulden begründet werden, rechtfertigt daher den Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken sowie den des Anlockens ahnungsloser Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte. Hinzu kommt die bescheinigte, mehr als 40 % der Eigenmittel betragende Abgeltung für die Geschäftsführertätigkeit einer Gesellschaft im Einflussbereich der Kläger. Ebenso bescheinigt ist, dass einzelne Kunden mit den Dienstleistungen der Kläger unzufrieden waren, zu Nachschüssen aufgefordert wurden und es ferner ein Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang gab. Alle diese Umstände bilden den wesentlichen Tatsachenkern der die Bildnisveröffentlichung begleitenden Vorwürfe, deren Richtigkeit im Wesentlichen somit bescheinigt ist.
Da sich die von den Klägern erhobenen Unterlassungsansprüche ausgehend vom bescheinigten Sachverhalt als nicht berechtigt erweisen, ist der das Sicherungsbegehren abweisende erstgerichtliche Beschluss wieder herzustellen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
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