OGH 4Ob26/95 (RS0078186)

OGH4Ob26/9525.4.1995

Rechtssatz

Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617).

Normen

UrhG §78

4 Ob 26/95OGH25.04.1995
4 Ob 2249/96fOGH17.09.1996

Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T1)

4 Ob 2382/96iOGH28.01.1997

Vgl auch

4 Ob 187/99zOGH13.09.2000

nur: Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. (T2)

4 Ob 175/00iOGH18.07.2000

Auch; nur T2

4 Ob 211/03pOGH16.12.2003

nur T2; Veröff: SZ 2003/169

4 Ob 73/07zOGH22.05.2007
4 Ob 150/08zOGH23.09.2008
4 Ob 155/09mOGH29.09.2009

Vgl auch

4 Ob 132/09dOGH20.10.2009

Auch; nur T2

4 Ob 119/10vOGH15.12.2010

Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3)

4 Ob 174/10gOGH10.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T4)

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/55

4 Ob 162/13xOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

nur T2; Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T6); Veröff: SZ 2015/6

6 Ob 52/20wOGH18.02.2021

Beisatz: Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dient nicht der Aufrechterhaltung der Anonymität des Abgebildeten als Selbstzweck, sondern stets nur dem Schutz vor Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte durch öffentliches Ausstellen oder Verbreitung des Bildnisses. (T7)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00026_9500000_002

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