Rechtssatz
Wird auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die dem Titel zu Grunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen.
3 Ob 187/99t | OGH | 22.03.2000 |
nur: Wird auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt. (T1) |
3 Ob 265/00t | OGH | 26.02.2001 |
nur T1; Beisatz: Betrifft die Entscheidung jedoch nicht die Bewilligung der Exekution, sondern einen Vollzugsakt, der später stattfinden soll und ist Grundlage nicht mehr der Exekutionstitel, sondern ausschließlich die Exekutionsbewilligung, stehen mehrere zu vollstreckende Ansprüche infolge der einheitlichen Exekutionsbewilligung in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN und sind daher nach dieser Bestimmung zusammenzurechnen, zumal die Entscheidung für alle Ansprüche nur gleich ausfallen kann. Dieser rechtliche Zusammenhang besteht allerdings bloß, soweit es sich um dasselbe Exekutionsmittel handelt, weil ein Beschluss in dem mehrere Exekutionsmittel angegeben werden, dem Wesen nach die Bewilligung verschiedener Exekutionen und damit mehrere Exekutionsbewilligungen bedeutet. (T2) |
3 Ob 286/02h | OGH | 24.04.2003 |
Beisatz: Dies gilt jedenfalls, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht. (T3); Veröff: SZ 2003/40 |
3 Ob 104/05p | OGH | 27.07.2005 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auf unterschiedlichen Kostentiteln beruhende Forderungen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19620523_OGH0002_0030OB00080_6200000_001
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