Spruch:
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, entspricht in Geld den betriebenen Forderungen, für die im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens das Pfandrecht einverleibt werden sollte. Eine Zusammenrechnung der gegen die verschiedenen Schuldner auf Grund der verschiedenen Exekutionstitel in den beiden beigetretenen Zwangsversteigerungsverfahren zu E 116/87 und zu E 117/87 betriebenen Geldforderungen findet auch dann nicht statt, wenn der erstbetreibende Gläubiger diese Forderungen iSd § 462 ABGB und § 200 Z 2 EO eingelöst hat (vgl. § 55 Abs 1 und Abs 4 ZPO; zur Abtretung Fasching I 346; SZ 8/206). Es übersteigt daher auch der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--, weil er in jedem der beiden Exekutionsverfahren gesondert zu prüfen ist. Der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gilt über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42; RZ 1988/10 uva).
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