OGH 3Ob38/14f

OGH3Ob38/14f19.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖBB‑Infrastruktur Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günter Medweschek, Rechtsanwalts‑GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** G*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Einwendungen nach § 35 EO (Streitwert 7.093,54 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2013, GZ 47 R 345/13b‑39, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 8. August 2013, GZ 19 C 2/07h‑35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dem Beklagten wurde aufgrund von drei unterschiedlichen Exekutionstiteln (ergangen zwar in einem Zivilprozess, aber über die jeweilige Kostenersatzverpflichtung pro Instanz) über 4.106,08 EUR (6 C 808/06w‑13); 1.358,28 EUR (2 R 27/07a‑17) und 1.629,18 EUR (2 Ob 105/07s‑21) wider die Klägerin die Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen bewilligt.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Oppositionsklage, den Anspruch des Beklagten aus den genannten Kostenbestimmungsbeschlüssen für erloschen zu erklären.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 5.911,28 EUR statt und wies das Mehrbegehren, den Anspruch des Beklagten auch hinsichtlich weiterer 1.182,26 EUR für erloschen zu erklären, ab.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten die teilweise Klagestattgebung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Beklagten, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten, mit der er die gänzliche Klageabweisung anstrebt, ist jedenfalls unzulässig.

Bei der Oppositionsklage richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (RIS‑Justiz RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (RIS‑Justiz RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstiteln allein rechtfertigt eine Zusammenrechnung nicht (RIS‑Justiz RS0002246 [T4]; RS0002316). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen drei gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus dem selben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zu einander stehen (3 Ob 166/12a mwN).

Da aber keine der von der Oppositionsklage betroffenen Forderungen den Betrag von 5.000 EUR übersteigt, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO anzuwenden, weshalb die Revision insgesamt jedenfalls unzulässig ist (3 Ob 166/12a).

Stichworte