Rechtssatz
Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind; dies, weil diese Exekutionstitel nicht mehr als Beschlussfassung hinsichtlich einer Nebengebühr anzusehen sind (vgl Fasching IV, 461, SZ 25/230 ua).
3 Ob 17/73 | OGH | 20.02.1973 |
Veröff. RZ 1973/108 S 83 |
3 Ob 201/74 | OGH | 19.11.1974 |
Auch |
3 Ob 46/78 | OGH | 25.04.1978 |
Beisatz: Dieser Grundsatz, hat auch entsprechend im Widerspruchsverfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 Z 2 und 3 und Abs 3 ZPO (§ 83 Abs 2 EO) Anwendung zu finden. (T1) |
3 Ob 1/81 | OGH | 11.03.1981 |
Vgl |
3 Ob 34/81 | OGH | 10.06.1981 |
nur: Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind. (T2) |
3 Ob 53/81 | OGH | 10.06.1981 |
nur T2 |
3 Ob 137/81 | OGH | 25.11.1981 |
nur T2 |
3 Ob 147/81 | OGH | 09.12.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Keine verfahrensrechtliche Einheit, auch wenn zum Teil gleiche Exekutionstitel zugrunde liegen. (T3) |
3 Ob 94/81 | OGH | 27.01.1982 |
nur T2 |
3 Ob 82/82 | OGH | 16.06.1982 |
nur T2 |
3 Ob 19/83 | OGH | 13.04.1983 |
nur T2 |
3 Ob 122/90 | OGH | 24.10.1990 |
nur T2; Veröff: RZ 1991/62 S 200 |
3 Ob 39/92 | OGH | 08.04.1992 |
nur: Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung. (T4) |
3 Ob 302/99d | OGH | 22.12.1999 |
Vgl; Beisatz: Ebenso kein Zusammenhang zwischen der Aufschiebung der gemeinsam bewilligten Fahrnisexekution und Forderungsexekution. (T5) |
3 Ob 304/00b | OGH | 20.12.2000 |
nur T4; Beisatz: Ebenso, wenn andere Ansprüche in einem Exekutionstitel in einer Form beurkundet werden, welche die getrennte Beurteilung der Frage der Exekutionsbewilligung ermöglicht, sodass sie in diesem Punkt ein verschiedenes Schicksal haben können. (Hier: Rückstandsausweis über Rückstand an verschiedenen Steuern und Abgaben). (T6) |
3 Ob 255/01y | OGH | 18.07.2002 |
nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Wenn aber ein Rückstandsausweis gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte enthält, sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind. Säumniszuschläge und Mahngebühren sind den betreffenden Steuern oder Abgaben, für die sie vorgeschrieben wurden, hinzuzurechnen. (T7) |
3 Ob 81/03p | OGH | 17.07.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beschlussmäßige Genehmigung der Zwangsverwaltungsrechnungen für verschiedene Liegenschaften und Auftrag zur Zahlung einer Belohnung des Zwangsverwalters - keine Zusammenrechnung der einzelnen Beträge betreffend die verschiedenen Exekutionsobjekte. (T8) |
3 Ob 36/08b | OGH | 08.05.2008 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Wenn ein Rückstandsausweis gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte enthält, sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind. (T9); Beisatz: Gehen aus einem Rückstandsausweis (Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 13 EO) Rückstände an verschiedenen Steuern und Abgaben hervor, so stehen diese in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN. (T10) |
3 Ob 166/12a | OGH | 14.11.2012 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Oppositionsklage gegen mehrere selbständig titulierte Kostenersatzforderungen. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00017_7300000_001
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