OGH 3Ob36/08b

OGH3Ob36/08b8.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde G*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerold Scholz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Silvia W*****, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 9.067,30 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 28. November 2007, GZ 1 R 218/07z-34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 28. Juni 2007, GZ 6 E 1968/06s-28, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Aufgrund eines für vollstreckbar erklärten Rückstandsausweises vom 3. November 2004 der betreibenden Gemeinde bewilligte ein Bezirksgericht dieser zur Hereinbringung von 15.753,10 EUR sA gegen die Verpflichtete die Fahrnis- sowie die Forderungsexekution nach § 294a EO. Diese Forderung setzt sich neben anderen Komponenten aus Kanalbenützungsgebühr 1998-2002 4.206,84 EUR, Abfallwirtschaftsgebühr 1998-2002 3.181,33 EUR und Abfallbehandlungsabgabe 1998-2002 2.152,56 EUR zusammen.

Nach Überweisung an ein anderes Exekutionsgericht schränkte dieses auf Verpflichtetenantrag die Exekution um 473,43 EUR ein. In der Folge schränkte die betreibende Partei auf elektronischem Weg die Exekution um weitere 6.685,80 EUR auf 9.067,30 EUR sA ein. Sie brachte vor, sie habe in der Zwischenzeit einen neuen Rückstandsausweis erlassen und habe gegenüber dem dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden die Wasserbezugsgebühr, die Bereitstellungsgebühr und den Säumniszuschlag herausgenommen. Es hafteten daher nur noch die anderen Gebühren samt Kosten aus. Das nunmehrige Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Beschluss vom 23. März 2007.

Danach beantragte die Verpflichtete die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO. Die betreibende Gemeinde habe ihren Einwendungen gegen den dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Rückstandsausweis teilweise Folge gegeben und mit Bescheid die Erlassung eines neuen Rückstandsausweises angekündigt. Dieser neue Rückstandsausweis vom 2. Mai 2007 werde vorgelegt; damit habe die betreibende Partei den ersten Rückstandsausweis aufgehoben bzw für unwirksam erklärt.

In ihrer Äußerung zu diesem Antrag räumte die betreibende Gemeinde ein, einen neuen Rückstandsausweis erlassen zu haben. Es seien aus dem alten aber lediglich aus formalen Gründen einige Forderungen herausgenommen worden. Eine Änderung des Exekutionstitels sei nicht erfolgt, dieser bestehe nach wir vor in Teilrechtskraft; es liege nur eine Korrektur vor. Die im neuen Rückstandsausweis enthaltenen Abgaben seien auch schon im alten enthalten gewesen. Das Erstgericht verwies die verpflichtete Partei mit ihrem Einstellungsantrag wegen streitiger Tatumstände auf den Rechtsweg. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen gerichteten Rekurs allein der verpflichteten Partei dahin „teilweise" Folge, dass es den Einstellungsantrag abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht stellte aus den vorgelegten Urkunden ergänzend fest, dass sich der auf 9.067,33 EUR lautende neue Rückstandsausweis vom 2. Mai 2007 aus Teilbeträgen für Kanalbenützungsgebühr 1998-2002 3.733,41 EUR, Abfallwirtschaftsgebühr 1998-2002 3.181,33 EUR und Abfallbehandlungsabgabe 1998-2002 2.152,56 EUR zusammensetze. Im Bescheid vom selben Tag habe die betreibende Gemeinde ua ausgeführt, dass die 473,43 EUR, um die das Erstgericht schon eingeschränkt habe, nicht mehr weiterverfolgt würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Nach dem gemäß § 78 EO und § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere Ansprüche, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Wie der erkennende Senat schon wiederholt aussprach, ist das bei Exekutionen aufgrund von Rückstandsausweisen (Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 13 EO) nicht der Fall, wenn daraus Rückstände an verschiedenen Steuern und Abgaben hervorgehen, von denen keiner 4.000

EUR übersteigt (3 Ob 304/00b = MietSlg 52.686 [Grundsteuer B,

Kanalbenützungsgebühr und Kanaleinmündungsabgabe]; 3 Ob 255/01y = ZIK

2002, 216 [Getränkesteuern verschiedener Betriebe]). Enthält ein Rückstandsausweis gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte, sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind (3 Ob 255/01y); das ist hier aber nicht der Fall. Zufolge der bewilligten Einschränkungen, die für den Wert des Entscheidungsgegenstands jeder nachfolgenden Entscheidung maßgeblich sind (3 Ob 64/01k mwN), betreibt die Gläubigerin noch Kanalbenützungsgebühr, Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallbehandlungsabgabe für jeweils fünf Jahre, wobei die Rückstände bei keiner Abgabenart 4.000 EUR übersteigen.

Der Revisionsrekurs ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof stellte der Betreibenden nicht frei, den Revisionsrekurs zu beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist weiterhin das Rechtsmittelverfahren nach der EO auch in dritter Instanz idR einseitig (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 uva.; RIS-Justiz RS0118686), sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Revisionsrekurs ohnehin absolut unzulässig ist, worauf die Gegnerin zudem hinzuweisen unterließ. Somit muss deren Kostenanspruch (iSd § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO) scheitern (zuletzt 3 Ob 181/07z mwN).

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