OGH 3Ob64/01k

OGH3Ob64/01k23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die verpflichtete Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen restlicher S 3.630,18 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 2000, GZ 4 R 485/00b-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol vom 17. August 2000, GZ E 614/00d-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 17. 8. 2000 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung der Forderung von S 153.000 sA gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. 12. 2000 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung in der Hauptsache, änderte sie jedoch insoweit ab, als es den Antrag, der betreibenden Partei auch zur Hereinbringung von Zinsen die Exekution zu bewilligen, abwies.

Bereits mit Beschluss vom 20. 9. 2000 (ON 3) hatte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei wegen Zahlung eines Teilbetrags von S 155.000 durch den Verpflichteten am 18. 8. 2000 die Exekution auf S 3.630,18 samt 4 % Zinsen seit 19. 8. 2000 eingeschränkt.

Am 19. 9. 2000 wurde die bewilligte Pfändung nicht vollzogen, weil der Verpflichtete S 3.642 zahlte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichtes, dieser sei zulässig, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Wird das Exekutionsverfahren eingestellt oder auf Nebengebühren eingeschränkt, ist ab diesem Zeitpunkt die genannte Rechtsmittelbeschränkung (früher § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor der ZVN 1983) anzuwenden. Sie verhindert ab diesem Zeitpunkt die Befassung des Obersten Gerichtshofes mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache (EvBl 1978/147 = JBl 1978, 546; JBl 1979, 96 [krit Pfersmann] und weitere E zu RIS-Justiz RS0002334). Nichts anderes kann aber im vorliegenden Fall gelten, in dem zwar nicht auf Nebengebühren, jedenfalls aber auf einen unter der Anfechtungsgrenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm § 78 EO) liegenden Betrag eingeschränkt wurde, bevor die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes erging. Infolge Zahlung der betriebenen Forderung fehlt der verpflichteten Partei überdies das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Der Revisionsrekurs war daher ohne Prüfung in der Sache zurückzuweisen.

Stichworte