OGH 3Ob265/00t

OGH3Ob265/00t26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. E*****, und 2. Stadtgemeinde N*****, diese vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Christian L*****, und 2. Hermann B*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,169.452,93 sA und S 68.252,94 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21. September 2000, GZ 13 R 144/00z, 145/00x-111, womit über Rekurse des Erstehers Dr. Gerhard W*****, vertreten durch Mag. Nora Huemer, Rechtsanwältin in Wien, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vom 23. März 2000, GZ 4 E 90/96d-97, und vom 6. April 2000, GZ 4 E 90/96d-99, abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Im vorliegenden Verfahren wurde der zweitbetreibenden Partei zur Hereinbringung zweier Kostenforderungen, und zwar von S 48.664,80 aus einem erstinstanzlichen und von S 19.588,14 aus dem im selben Verfahren ergangenen zweitinstanzlichen Urteil, die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt, wodurch sie einem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren beitrat. Das Erstgericht erteilte entgegen ihrem Widerspruch in der Versteigerungstagsatzung vom 16. 11. 1999 dem Meistbietenden Dr. Gerhard W***** den Zuschlag. Dem Rekurs der zweitbetreibenden Partei dagegen gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2000 nicht Folge. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Ersteher unterblieb.

In der Folge beantragte die erstbetreibende Partei und danach auch die zweitbetreibende Partei die Wiederversteigerung der genannten Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers. Beiden Anträgen gab das Erstgericht mit seinen Beschlüssen ON 97 und ON 99 Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem dagegen erhobenen Rekurs des Erstehers Folge und änderte die Beschlüsse des Erstgerichtes dahin ab, dass beide Anträge abgewiesen wurden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei, mit welchem sie beantragt, die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass den Rekursen des Erstehers nicht Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 52.000 übersteigt.

Zwar ist bei im Zusammenhang mit dem Zuschlag oder den Rechten des Erstehers stehenden Entscheidungen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates in der Regel der Wert des Meistbots maßgebend (SZ 57/80; SZ 61/248 = NZ 1990, 33; EvBl 2000/170 [hier: nicht zugelassener Bieter]). Das gilt jedenfalls für Rechtsmittel des Erstehers (Bieters), nur ausnahmsweise aber auch für die des Verpflichteten, wenn es gerade um den Wert der Liegenschaft geht (wie zu SZ 61/248). Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Entscheidung jedoch die Bewilligung der Wiederversteigerung, also gerade nicht das Meistbot oder dessen Wert, weil die Frage der verspäteten Zahlung des Meistbots nur eine Vorfrage darstellt. Für Rekurse einer betreibenden Partei gegen die Ablehnung der Wiederversteigerung ist daher die betriebene Forderung entscheidend.

Im Fall der beigetretenen betreibenden Partei handelt es sich dabei um zwei Kostenforderungen in einer jeweils S 52.000 nicht übersteigenden Höhe. Hiezu liegt bisher eine Rechtsprechung vor, wonach es nicht zur Zusammenrechnung kommt, wenn die Exekution zur Durchsetzung von zwei Ansprüchen aus verschiedenen Titeln geführt wird. Die gemeinsame Exekutionsführung in einem Verfahren begründe keinen die Zusammenrechnung rechtfertigenden Zusammenhang (EvBl 1967/390; SZ 60/181 = EvBl 1988/54 = RZ 1988/10, 36; RZ 1991/62; wbl 1996, 36; 3 Ob 187/99t).

Diese Entscheidungen betrafen die Bewilligung der Exekution (anders, dort allerdings obiter, nur SZ 46/29). In diesen Fällen ist es aber gerechtfertigt, die Zulässigkeit des Rekurses für jeden Exekutionstitel gesondert zu beurteilen, weil die Entscheidung für jeden Exekutionstitel verschieden ausfallen kann und zwischen den einzelnen Ansprüchen daher ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht besteht.

Hier betrifft die Entscheidung jedoch nicht die Bewilligung der Exekution, sondern einen Vollzugsakt, der später stattfinden soll. Grundlage hiefür ist aber nicht mehr der Exekutionstitel, sondern ausschließlich die Exekutionsbewilligung. Werden darin mehrere zu vollstreckende Ansprüche bezeichnet, so stehen sie infolge der einheitlichen Exekutionsbewilligung in einem rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN und sind daher nach dieser Bestimmung zusammenzurechnen, zumal die Entscheidung für alle Ansprüche nur gleich ausfallen kann. Dieser rechtliche Zusammenhang besteht allerdings bloß, soweit es sich um dasselbe Exekutionsmittel handelt, weil ein Beschluss in dem mehrere Exekutionsmittel angegeben werden, dem Wesen nach die Bewilligung verschiedener Exekutionen und damit mehrere Exekutionsbewilligungen bedeutet.

Damit beträgt aber der für den Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Gläubigerin maßgebende Entscheidungsgegenstand S 68.252,94, also mehr als S 52.000, nicht jedoch mehr als S 260.000. In diesem Streigegenstandsbereich ist nach der Rechtslage aufgrund der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie im Wege eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.

Die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der gemäß § 528 Abs 3 und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 26/01 uva).

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