OGH 3Ob26/01x

OGH3Ob26/01x26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hussein R*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. Gabriela R*****, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 2 R 369/00z-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte in seiner Unterhaltsklage die Verurteilung seiner Ehefrau, der Beklagten, zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 3.000. Damit verband er einen Antrag auf Zuspruch eines Provisorialunterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO in derselben Höhe. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem gegen den (diesen Antrag abweisenden) erstgerichtlichen Beschluss ON 4 gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO maßgebenden § 528 Abs 2 iVm § 500 Abs 3 ZPO ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung, somit ein S 260.000 nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist nach der Rechtslage aufgrund der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es kann lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe gesucht werden.

Die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das wegen § 402 Abs 1 zweiter Satz EO nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO dem Rekurgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w uva).

Stichworte