Rechtssatz
Die Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe und stellt in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person dar, die diese Betreuung tatsächlich leistet, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre.
3 Ob 656/81 | OGH | 24.02.1982 |
Veröff: EFSlg 41028 |
3 Ob 183/83 | OGH | 21.12.1983 |
Vgl auch |
8 Ob 586/84 | OGH | 06.12.1984 |
Beisatz: Wird die Bezugsberechtigung für die Familienbeihilfe geändert, kommt sie aber nach wie vor jenem gemeinsamen Haushalt zu, in dem die Kinder betreut werden, so beeinflusst dieser Wechsel nicht das Ausmaß der Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander. (T1) Veröff: EFSlg 44871(9) |
6 Ob 672/85 | OGH | 23.01.1986 |
Veröff: SZ 59/19 = EvBl 1987/30 S 144 |
2 Ob 19/90 | OGH | 11.07.1990 |
Auch; Beisatz: Betreuungsbeihilfe, die in diesem Sinn ein Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, den er allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat. (T2) |
2 Ob 2/94 | OGH | 24.11.1994 |
nur: Die Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe. (T3) |
6 Ob 299/98h | OGH | 18.12.1998 |
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat nicht den Schluss gezogen, dass das auswärts lebende unterhaltsberechtigte Kind die Herausgabe der Familienbeihilfe verlangen könnte. (T4) |
8 Ob 27/09t | OGH | 30.07.2009 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Familienbeihilfe dient gemäß § 1 FamLAG der Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie und soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Mit der Familienbeihilfe verfolgt der Staat den doppelten Zweck, einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. (T5) |
8 Ob 50/10a | OGH | 25.01.2011 |
nur T3; Beisatz: Dies unterscheidet die Familienbeihilfe vom Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwands dient. (T6) |
4 Ob 46/13p | OGH | 17.04.2013 |
nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach § 1042 ABGB. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0030OB00656_8100000_001
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