Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Ansicht der Sachwalterin, die von ihr aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 im Zeitraum vom 1.Jänner 1992 bis 31.Dezember 1995 für die Betreuung der Betroffenen bezogene Familienbeihilfe sei als Eigeneinkommen nicht abrechnungspflichtig, ist nicht beizutreten.
Die Rechtsprechung behandelt die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 als Betreuungshilfe, die zwar Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten, jedoch für den Unterhalt des Kindes zu verwenden ist, ohne daß sie unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre (4 Ob 505/95; 2 Ob 19/90; RZ 1992/69; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229).
Für die „Bestreitung des Lebensunterhalts“ der Betroffenen waren 1992 und 1993 300 S sowie 1994 und 1995 350 S jeweils täglich erforderlich. Viel geringer sind dagegen die von der Sachwalterin bezogenen und aus der Abrechnung ersichtlichen Beträge an Familienbeihilfe im maßgeblichen Zeitraum (ON 54). Die Familienbeihilfe hatte daher zur Gänze der Deckung des Lebensunterhalts der Betroffenen zu dienen. Sie kann ihrer Zweckbestimmung wegen nicht aus der Sachwalterrechnung ausgeklammert werden, müssen der Betroffenen doch, soweit deren Lebensunterhalt durch die Familienbeihilfe zu decken ist, äquivalente Beträge ihrer Eigeneinkünfte verbleiben.
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