OGH 4Ob505/95

OGH4Ob505/957.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik L*****, geb. 3*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft V***** (JW 10-41.918) als Unterhaltssachwalterin, infolge Revisionsrekurses der Unterhaltssachwalterin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7.Dezember 1994, GZ R 1068/94, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 31.Oktober 1994, GZ 1 P 37/90-40, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig:

Die Familienbeihilfe ist eine Betreuungshilfe, die in diesem Sinn ein Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, den er allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat, ohne ihn unmittelbar dem Kind zuwenden zu müssen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229; s auch Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 12b; SZ 59/19; 2 Ob 19/90; 2 Ob 49/90 mwN; 2 Ob 577/92; RZ 1992/69). Als Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist die Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (Purtscheller/Salzmann aaO mwN; Schlemmer/Schwimann Rz 61 zu § 140; SZ 54/52; RZ 1991/26 mwN). Die Familienbeihilfe hat zur Gänze dem Haushalt der das Kind betreuenden Person zuzukommen; sie hat aber nicht etwa jene Person, die zwar dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, mit diesem jedoch den Haushalt nicht teilt, zu entlasten (RZ 1992/69 mwN).

Sind die Eltern ganz oder teilweise unfähig, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, so müssen die Großeltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen (§ 141 ABGB). Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; anderseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Bezieht ein Elternteil die Familienbeihilfe, so ist sie bei der Beurteilung seiner Leistungsunfähigkeit und der subsidiären Leistungspflicht der Großeltern mitzuberücksichtigen (SZ 54/52).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Im übrigen ist die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend. Der das Kind betreuende Elternteil ist bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteiles noch vor den Großeltern in Anspruch zu nehmen (s Pichler in Rummel aaO § 140 Rz 10). Durch ihr monatliches Durchschnittseinkommen von S 12.402,-- netto ist die Kindesmutter, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, auch ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe in der Lage, den mit S 2.200,-- festgesetzten Kindesunterhalt aus eigenem aufzubringen.

Der Revisionsrekurs war als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte