Normen
ABGB §180a Abs1 Satz1
3 Ob 509/91 | OGH | 20.03.1991 |
Veröff: EFSlg 28/4 |
1 Ob 2329/96y | OGH | 20.12.1996 |
Auch; Veröff: SZ 69/292 |
1 Ob 111/02h | OGH | 11.06.2002 |
7 Ob 102/02d | OGH | 12.06.2002 |
Beisatz: Auch eine (bloße, aber jedenfalls) nähere persönliche Beziehung wird unter Umständen als ausreichend erachtet. (T1) |
8 Ob 163/02g | OGH | 08.08.2002 |
Auch; nur: Auch bei der Erwachsenenadoption ist Voraussetzung für die Bewilligung, daß eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. (T2) |
9 Ob 8/03x | OGH | 12.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch unter Erwachsenen die Eltern-Kind-Beziehung nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand nicht völlig übergangen werden. (T3) |
10 Ob 306/02a | OGH | 08.04.2003 |
Auch; Beis wie T3 |
2 Ob 254/03x | OGH | 13.11.2003 |
Beisatz: Die von der Wahlmutter dem Wahlkind (ihrem Neffen) bereits seit Jahren zugeflossenen Geldzuwendungen können von dieser ebenso unverändert weiterhin vorgenommen werden, wie es auch keiner adoptionsrechtlichen Sonderstellung zur (allenfalls vorgesehenen) Erbeinsetzung des Neffen durch die Tante (oder deren noch lebende Mutter) bedarf. (T4) |
8 Ob 134/03v | OGH | 25.11.2003 |
Auch |
9 Ob 58/04a | OGH | 09.06.2004 |
Auch; Beisatz: Verwandtenbesuche allein oder auch im Zusammenhang mit Geldgeschenken reichen nicht hin, um daraus bereits auf ein solches Naheverhältnis schließen zu können. (T5) |
7 Ob 183/04v | OGH | 08.09.2004 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Begründung (Herstellung) einer Eltern-Kind-Beziehung ist jedenfalls erforderlich und hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6) |
9 Ob 92/04a | OGH | 15.09.2004 |
Auch; Beisatz: Wenngleich die Eltern-Kind-Beziehung nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des § 180a ABGB durch die Nov BGBl I Nr. 58/2004 nicht völlig übergangen werden. (T7) |
4 Ob 184/05w | OGH | 24.01.2006 |
10 Ob 45/06z | OGH | 13.06.2006 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0030OB00509_9100000_001
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