Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber brachten keine Rechtsfragen im Sinn des § 14
Abs 1 AußStrG vor. Es handelt sich um einen Einzelfall im Rahmen der
oberstgerichtlichen Rechtsprechung; auch bei einer
Erwachsenenadoption muss eine entsprechende Beziehung bestehen oder
voraussichtlich hergestellt werden können (3 Ob 509/91 = EFSlg 28/4;
1 Ob 2329/96y = SZ 69/292) und ein gerechtfertigtes Anliegen eines
Teiles vorliegen.
Die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung der Vorinstanzen, dass weder eine solche Beziehung besteht noch hergestellt werden soll und auch kein gerechtfertigtes Anliegen vorliegt, ist nicht zu beanstanden (hier Adoption eines 30-jährigen Nigerianers, durch ein österreichisches Ehepaar, das ihn nicht einmal persönlich kennt).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)