OGH 10Ob306/02a

OGH10Ob306/02a8.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Adoptionssache des Ismail A*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. Elizabeta A*****, geboren am *****, österreichische Staatsbürgerin, *****, und 2. Ismail A*****, geboren am *****, türkischer Staatsbürger, *****, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Juli 2002, GZ 2 R 235/02x-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Mit dem angefochten Beschluss hat das Rekursgericht die Abweisung der von den Antragstellern begehrten pflegschaftsgerichtliche Bewilligung der (Erwachsenen-)Adoption des im Jahr 1980 geborenen türkischen Wahlkindes durch die im Jahr 1948 geborene österreichische Wahlmutter bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wäre nach § 14 Abs 1 AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche fehlte oder uneinheitlich wäre. Derartiges haben die Revisionsrekurswerber aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen:

Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 erster Satz ABGB) bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt (§ 180a Abs 1 dritter Satz ABGB), stellt nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung dar, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist (RIS-Justiz RS0087006 [T1] und RIS-Justiz RS0087008 [T1]). Das (nur) für die Erwachsenenadoption im §180a Abs 1 dritter Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens (das im Gesetz selbst nicht näher definiert wird) soll dabei - wie das Rekursgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat - der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen (RIS-Justiz RS0048764; zuletzt: 7 Ob 102/02d, ARD 5349/29/2002 und 9 Ob 8/03x). Soll die Adoption nur dem Zweck dienen, dem Wahlkind eine Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu verschaffen, indiziert dies mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen den Antragstellern in Zukunft keine nähere persönliche Beziehung geben wird (RIS-Justiz RS0048768 [T2]).

Auch bei der Erwachsenenadoption ist daher (ebenso wie bei einer Minderjährigenadoption) Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll; wenngleich dies unter Erwachsenen nicht überbetont werden darf kann dieser Umstand nicht völlig übergangen werden (RIS-Justiz RS0048766 [T3]). Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 102/02d (= ARD 5349/29/2002) zur Adoption eines ausländischen Wahlkindes, bei der ebenfalls Aufenthalts- und Einreisebewilligung im Vordergrund standen, ausführlich Stellung genommen und ausgesprochen, dass die (ausschließliche) Erleichterung des Erhaltes einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls zu wenig wäre und die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag (unter Zitat von Stabentheiner in Rummel I3 Rz1 zu §180a ABGB; Schwimann in Schwimann I2 Rz 2 zu §180a ABGB; unter ausdrücklicher Billigung von EFSlg 93.213, LG für ZRS Wien; RIS-Justiz RS0116687 zuletzt: 9 Ob 8/03x).

Dass die vorliegende Einzelfallentscheidung in krassem Widerspruch zu den dargestellten Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stünde und daher eine grobe Fehlbeurteilung vorliege, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde, das im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, macht der außerordentliche Revisionsrekurs gar nicht geltend; die Antragsteller berufen sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nämlich nur darauf, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen den (nicht näher bezeichneten) "höchstgerichtlichen Rechtsprechungen" hinsichtlich der Adoption von Erwachsenen widerspreche, bei welchen das gerechtfertigte Anliegen bei einem der Vertragsteile iSd § 180a Abs 1 ABGB in den Vordergrund trete und demgemäß "entsprechend geprüft" werden müsse, und dass es sich bei der Beurteilung der Frage, wann ein gerechtfertigtes Anliegen nach dieser Bestimmung gegeben sei, um eine solche von erheblicher Bedeutung für einen großen Adressatenkreis handle.

Da die Rechtsmittelwerber somit nicht aufzeigen, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Rekurssgericht abgewichen sein soll, ist der außerordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043650). Wenn sie jedoch die nicht ausreichende Prüfung ihres gerechtfertigten Anliegens rügen und den Standpunkt vertreten, die vorliegenden Umstände seien nicht richtig gewürdigt worden, weil aus den Angaben der Antragsteller das Vorliegen einer persönlichen Bindung abzuleiten sei, wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher auch nicht dazu berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen (1 Ob 111/02h). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher, weil hier keine Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG zu beantworten waren, zurückzuweisen.

Stichworte