OGH 3Ob509/91 (RS0048766)

OGH3Ob509/9120.3.1991

Rechtssatz

Auch bei der Erwachsenenadoption ist Voraussetzung für die Bewilligung, daß eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, doch darf dieses Erfordernis nicht überbetont werden; eine nähere persönliche Beziehung entspricht ihm.

Normen

ABGB §180a Abs1 Satz1

3 Ob 509/91OGH20.03.1991

Veröff: EFSlg 28/4

1 Ob 2329/96yOGH20.12.1996

Auch; Veröff: SZ 69/292

1 Ob 111/02hOGH11.06.2002
7 Ob 102/02dOGH12.06.2002

Beisatz: Auch eine (bloße, aber jedenfalls) nähere persönliche Beziehung wird unter Umständen als ausreichend erachtet. (T1)

8 Ob 163/02gOGH08.08.2002

Auch; nur: Auch bei der Erwachsenenadoption ist Voraussetzung für die Bewilligung, daß eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. (T2)

9 Ob 8/03xOGH12.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch unter Erwachsenen die Eltern-Kind-Beziehung nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand nicht völlig übergangen werden. (T3)

10 Ob 306/02aOGH08.04.2003

Auch; Beis wie T3

2 Ob 254/03xOGH13.11.2003

Beisatz: Die von der Wahlmutter dem Wahlkind (ihrem Neffen) bereits seit Jahren zugeflossenen Geldzuwendungen können von dieser ebenso unverändert weiterhin vorgenommen werden, wie es auch keiner adoptionsrechtlichen Sonderstellung zur (allenfalls vorgesehenen) Erbeinsetzung des Neffen durch die Tante (oder deren noch lebende Mutter) bedarf. (T4)

8 Ob 134/03vOGH25.11.2003

Auch

9 Ob 58/04aOGH09.06.2004

Auch; Beisatz: Verwandtenbesuche allein oder auch im Zusammenhang mit Geldgeschenken reichen nicht hin, um daraus bereits auf ein solches Naheverhältnis schließen zu können. (T5)

7 Ob 183/04vOGH08.09.2004

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Begründung (Herstellung) einer Eltern-Kind-Beziehung ist jedenfalls erforderlich und hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

9 Ob 92/04aOGH15.09.2004

Auch; Beisatz: Wenngleich die Eltern-Kind-Beziehung nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des § 180a ABGB durch die Nov BGBl I Nr. 58/2004 nicht völlig übergangen werden. (T7)

4 Ob 184/05wOGH24.01.2006
10 Ob 45/06zOGH13.06.2006

Vgl auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19910320_OGH0002_0030OB00509_9100000_001