OGH 2Ob254/03x

OGH2Ob254/03x13.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Adoptionssache des Joseph B*****, geboren am 10. April 1982, Student, Beirut-Libanon, und der Wahlmutter Lucy B*****, geboren am 1. Jänner 1941, ***** beide vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Annahme an Kindes Statt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Wahlkindes und der Wahlmutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2003, GZ 42 R 390/03v-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zu bemerken, dass gemäß § 26 iVm § 9 IPRG die Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt nach dem Personalstatut der annehmenden Person zu beurteilen sind und damit im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist (2 Ob 134/02y; 7 Ob 68/02d).

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs des (volljährigen libanesischen) Wahlkindes und der (österreichischen) Wahlmutter (und Tante des Ersteren) relevierte Rechtsfrage der Substituierung der (unstrittig) im Adoptionsvertrag unterlassenen Anführung des Abschlussdatums desselben (als maßgebliches Kriterium der Wirksamkeit des Vertrages im Sinne des § 179a Abs 1 zweiter Satz ABGB iVm § 260 Abs 1 Z 4 AußStrG; vgl hiezu auch 7 Ob 7/03k) durch das Datum der - jedenfalls zeitlich danach gelegenen - notariellen Beglaubigung der Unterschriften beider Vertragsteile ist hier nicht zu beantworten, weil es nach der maßgeblichen Aktenlage schon am "gerechtfertigten Anliegen" (§ 180a Abs 1 dritter Satz ABGB) der Annehmenden und des Wahlkindes mangelt; bei der Erwachsenenadoption ist bei diesem Kriterium zur Begegnung erhöhter Missbrauchsgefahr nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (5 Ob 139/03g; 9 Ob 8/03x; RIS-Justiz RS0048764). Bereits zu 7 Ob 102/02d und zu 10 Ob 306/02a hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch bei einer Erwachsenenadoption Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, wenngleich diese unter Erwachsenen nicht überbetont werden darf und auch eine (bloße, aber jedenfalls) nähere Beziehung unter Umständen als ausreichend erachtet wird. Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem im Libanon lebenden (und studierenden) Wahlkind und seinen noch lebenden leiblichen Eltern nicht nur eine aufrechte familienrechtliche Beziehung, sondern sogar eine nach wie vor aufrechte häusliche Gemeinschaft, sodass nicht erkennbar ist, warum diese intakte (und von der Wahlmutter selbst als harmonisch bezeichnete) natürliche Eltern-Kind-Beziehung durch eine adoptionsrechtliche mit der im Ausland lebenden Tante ersetzt werden soll; die von der Genannten ihrem Neffen bereits seit Jahren (speziell auch anlässlich kurzfristiger Heimatbesuche im Libanon) zugeflossenen Geldzuwendungen können von dieser ebenso unverändert weiterhin vorgenommen werden, wie es auch keiner adoptionsrechtlichen Sonderstellung zur (allenfalls vorgesehenen) Erbeinsetzung des Neffen durch die Tante (oder deren noch lebende Mutter) bedarf. Soweit in der rekursgerichtlichen Entscheidung (hievon abweichend) von einem aufrechten "Eltern-Kind-Verhältnis" zwischen Neffe und Tante die Rede ist, handelt es sich um keine (den Obersten Gerichtshof bindende) Tatsachenfeststellung, sondern um eine bloße (jedoch von der Aktenlage nach dem Vorgesagten so nicht gedeckte) rechtliche Wertung. Dass die - vom Erstgericht in den Vordergrund seiner abweislichen Entscheidung gestellte - Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an einer Adoption darzustellen vermag, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits zu 7 Ob 102/02d ausgesprochen (in diesem Sinne auch 1 Ob 111/02h und 9 Ob 8/03x).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte