Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Vernehmung des Wahlkindes) bildet nach ständiger Rechtsprechung keinen Revisionsrekursgrund (6 Ob 44/06y; RIS-Justiz RS0050037).
2. Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist (9 Ob 92/04a; 10 Ob 306/02a; RIS-Justiz RS0087006 und RS0087008). Wenngleich die Eltern-Kind-Beziehung bei einer Erwachsenenadoption nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nach der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des § 180a ABGB durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, nicht völlig übergangen werden (9 Ob 92/04a; RIS-Justiz RS0048766 und RS0087008). Das Rekursgericht, das nicht als erwiesen erachtete, dass zwischen den Antragstellern eine dem Verhältnis zwischen leiblicher Mutter und Kind entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle, hat unter Beachtung dieser Rechtslage eine jedenfalls nicht unvertretbare Entscheidung getroffen, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.
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