OGH 3Ob556/83 (RS0087008)

OGH3Ob556/836.7.1983

Rechtssatz

In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (§ 180a Abs 1 Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.

Normen

ABGB §180a Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §194
AußStrG §16 BIII2b

3 Ob 556/83OGH06.07.1983
4 Ob 589/88OGH11.10.1988

Auch; Veröff: ÖA 1990,75

7 Ob 102/02dOGH12.06.2002

Auch; Beisatz: Die Beurteilung ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung und ist letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen. (T1)

8 Ob 163/02gOGH08.08.2002

Auch; Beis ähnlich wie T1

9 Ob 8/03xOGH12.02.2003

Auch; Beis wie T1

3 Ob 11/03vOGH26.03.2003

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob bei einer Adoption eine entsprechende Beziehung besteht oder voraussichtlich hergestellt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

7 Ob 141/03sOGH05.08.2003

Auch; Beis wie T2

8 Ob 134/03vOGH25.11.2003

Auch; Beis wie T2

3 Ob 92/04gOGH26.05.2004

Auch; Beis wie T1

9 Ob 92/04aOGH15.09.2004

Auch; Beis wie T2

4 Ob 274/04dOGH08.02.2005

Beisatz: Weder eine allgemein gültige Definition der zu fordernden Intensität der emotionalen Beziehung noch eine inhaltlich präzise, aber dennoch allgemein gültige Umschreibung des vom Gesetzgeber aufgestellten Adoptionserfordernisses ist möglich. (T3)

8 Ob 2/05kOGH17.02.2005

Auch; Beis wie T1

10 Ob 45/06zOGH13.06.2006

Auch; Beis wie T1

9 Ob 60/08aOGH25.11.2008

Auch; nur: In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen. (T4); Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 200/15sOGH25.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_005